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Findok · Richtlinien

ZT-2505

25. Begriffsbestimmungen für bestimmtes Schweinefleisch (Kontingente Nrn. 09.0118 und 09.0123)

überholte Fassung (bis 17.05.2020)RichtlinieBMF-010314/0503-III/11/2019gilt ab 01.01.2020

Inhaltsverzeichnis der ZT-2505

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2020 bis 17.05.2020.

Wortlaut laut Findok

2325. SonderbestimmungenBegriffsbestimmungen für die Einfuhr von Mastkälbernbestimmtes Schweinefleisch (Kontingent Nre Nrn. 09.011309.0118 und 09.0123) Mit Verordnung (EG) Nr. 437442/2009 wird ein werden Gemeinschaftszollkontingente für zur Mast in der Gemeinschaft bestimmte männliche Jungrinder mit einem Gewicht von 300 kg oder weniger eröffnet.Schweinefleisch eröffnet. Für die Anwendung dieser Verordnung gelten laut deren Artikel 3 folgende Bestimmungen: Der im Rahmen dieses Kontingentes ermäßigte Zollsatz gilt unter der Bedingung, dass die eingeführten Tiere jeweils mindestens 120 Tage lang in dem Mitgliedstaat gemästet werden, in den sie eingeführt wurden. Für in Österreich eingeführte Tiere ist eine Mast in anderen Mitgliedstaaten daher nicht zulässig. Die eingeführten Tiere unterliegen der Überwachung nach Artikel 134 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (UZK), um sicherzustellen, dass sie mindestens 120 Tage lang in Haltungsbetrieben gemästet werden, die vom Einführer innerhalb eines Monats nach Abfertigung der Tiere der zum zollrechtlich freien Verkehr anzugeben sind. Um sicherzustellen, dass die eingeführten Tiere gemäß Absatz gemästet und im Fall der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung die nicht erhobenen Zölle nacherhoben werden, haben die Einführer bei den zuständigen Zollbehörden eine Sicherheit in folgender Höhe zu leisten: Tiere der KN-Position 0102 90 05 (Gewicht 80 kg oder weniger): 28 € pro Tier Tiere1.Für die Anwendung des Kontingentes mit der laufenden Nummer 09.0118 gelten als "entbeinte Kotelettstränge" bzw. "Kotelettstränge ohne Knochen" der KN-Position 0102 90Codes ex 0203 19 55 und ex 0203 29 (Gewicht mehr als 80 bis 160 kg): 56 € pro Tier55 die entbeinten Kotelettstränge oder Teile davon, ohne Filet, mit oder ohne Schwarte oder Speck; Tiere2.Für die Anwendung des Kontingentes mit der laufenden Nummer 09.0118 gilt als "'Filet" der KN-Position 0102 90 49 (Gewicht mehr als 160 bis 300 kg): 105 € pro TierCodes ex 0203 19 55 und ex 0203 29 55 das die Muskeln "musculus psoas major" und "musculus psoas minor" umfassende Stück Fleisch, mit oder ohne Kopf, geputzt oder nicht; Außer im Fall höherer Gewalt wird diese Sicherheit erst freigegeben, wenn nachgewiesen wird, dass die Jungrinder a)in den von den Einführern angegebenen Haltungsbetrieben gemästet wurden, und b)3.nicht vor Ablauf einer Frist von 120 Tagen ab dem TagFür die Anwendung des Kontingents mit der laufenden Nummer 09.0123 fallen Schinken und Teile davon unter die Erzeugnisse der Einfuhr geschlachtet wurden oderKN-Codes ex 0203 19 55 und ex 0203 29 55. c)vor Ablauf derselben Frist aus Gesundheitsgründen geschlachtet wurden oder infolge einer Krankheit oder eines Unfalls verendet sind.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010314/0503-III/11/2019
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0225-IV/8/2016
Stammnummer
71641
Enthalten in Fassung
27 (geltend: 32)
Gültig
01.01.2020 bis 17.05.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF