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Findok · Richtlinien

ZT-2505

14. Sonderbestimmungen für die Kontingente Nr. 09.0074 (Hartweizen) und Nr. 09.0075 (Qualitätsweizen)

überholte Fassung (bis 27.01.2021)Richtlinie2020-0.758.310gilt ab 18.11.2020

Inhaltsverzeichnis der ZT-2505

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 18.11.2020 bis 27.01.2021.

Wortlaut laut Findok

14. Sonderbestimmungen für die Kontingente Nr. 09.0074 (Hartweizen) und Nr. 09.0075 (Qualitätsweizen) Laut Artikel 11 der VerordnungDurchführungsverordnung (EGEU) Nr. 2133/20012020/1988 der Kommission wird das Recht auf Einfuhr zum Nullzollsatz im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0074 (Hartweizen) und 09.0075 (Qualitätsweizen) davon abhängig gemacht, dass der Einführer bei der zuständigen Zollstelle zusätzlich zu der gegebenenfalls gemäß Artikel 90 der Verordnung (EU) Nr. 952/2015 (UZK) verlangteneine Sicherheit von 5 Euro pro Tonne hinterlegt. Zusätzlich müssen die Zollbehörden eine spezifische Sicherheit eine Sicherheit von 5 Euro pro Tonne hinterlegt.verlangen, die der Differenz zwischen dem Höchstzollsatz und dem Kontingentszollsatz auf verschiedene Weizenqualitäten am Tag der Annahme der Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr entspricht, es sei denn, dieser Anmeldung ist eine vom FGIS der Vereinigten Staaten von Amerika oder von der CGC (Canadian Grain Commission) ausgestellte Konformitätsbescheinigung beigefügt Wird die Anwendung des Zollkontingentes mit der laufenden Nummer 09.0075 beantragt, sind bei jeder Einfuhr (d.h. zu jedem Kontingentantrag) repräsentative Stichproben zu entnehmen, um die Konformität der eingeführten Qualität mit den Qualitätskriterien gemäß Anhang IVI der Verordnungder Durchführungsverordnung (EGEU) Nr. 21332020/20011988 zu überprüfen. Diese Qualitätskriterien sind in im Zolltarif bei den entsprechenden Unterpositionen angegeben Wird die Anwendung des Zollkontingentes mit der laufenden Nummer 09.0074 beantragt, sind bei jeder Einfuhr (d.h. zu jedem Kontingentantrag) repräsentative Stichproben zu entnehmen, um zu überprüfen ob der Gehalt an glasigen Körnern mindestens 73% beträgt. Die gemäß den vorstehenden Absätzen entnommenen Warenmuster sind unverzüglich der Technischen Untersuchungsanstalt zu übermitteln. Es ist darauf zu achten, dass die Einleitung der Warenuntersuchung die Meldung an die Kontingentstelle nicht verzögert. Ergibt die Untersuchung, dass die Qualität des eingeführten Erzeugnisses mit den für das jeweilige Kontingent bestehenden Qualitätskriterien konform ist, wird die Einfuhrsicherheit von 5 Euro pro Tonne freigegeben. Ergibt die Untersuchung, dass die Qualität des eingeführten Erzeugnisses niedriger ist als die vorgeschriebene Qualität, so ist die Ware zu dem günstigsten Zollsatz außerhalb des Kontingentes abzufertigen, für den die Voraussetzungen vorliegen. Die Einfuhrsicherheit von 5 Euro pro Tonne ist einzubehalten. Die Kontingentstelle ist über das Ergebnis der Warenuntersuchung zu informieren und überträgt allenfalls bereits gezogene Kontingentmengen an die Kommission zurück.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.758.310
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0225-IV/8/2016
Stammnummer
71641
Enthalten in Fassung
31 (geltend: 32)
Gültig
18.11.2020 bis 27.01.2021
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF