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Findok · Richtlinien

ZT-2505

34. Ermittlung der Kontingentmenge bei Kontingenten Nr. 09.7226 (Zucker aus Peru), Nr. 09.7235 (Zucker aus Kolumbien), Nr. 09.7311 (Zucker aus Panama), 09.7307 (Zucker aus Zentralamerika), 09.7533 (Zucker aus Ecuador) und 09.8206 (Zucker aus Vietnam)

geltende FassungRichtlinie2021-0-069-003gilt ab 28.01.2021

Inhaltsverzeichnis der ZT-2505

Wortlaut laut Findok

34. Ermittlung der Kontingentmenge bei Kontingenten Nr. 09.7226 (Zucker aus Peru), Nr. 09.7235 (Zucker aus Kolumbien), Nr. 09.7311 (Zucker aus Panama), 09.7307 (Zucker aus Zentralamerika), 09.7533 (Zucker aus Ecuador) und 09.8206 (Zucker aus Vietnam) Mit Durchführungsverordnung der Kommission Nr. 405/2013 wird ein Kontingent für Zucker aus Peru eröffnet, dessen Mengen in "Rohzuckeräquivalent" angegeben ist. Mit Durchführungsverordnung Nr. 741/2013 der Kommission wird ein Kontingent für Zucker aus Kolumbien eröffnet, dessen Mengen in "Rohzuckeräquivalent" angegeben ist. Mit Durchführungsverordnung Nr. 923/2013 der Kommission wird ein Kontingent für Zucker aus Kolumbien eröffnet, dessen Mengen in "Rohzuckeräquivalent" angegeben ist. Mit Durchführungsverordnung Nr. 924/2013 der Kommission wird ein Kontingent für Zucker aus Kolumbien eröffnet, dessen Mengen in "Rohzuckeräquivalent" angegeben ist. Mit Durchführungsverordnung Nr. 2017/754 der Kommission wird ein Kontingent für Zucker und zuckerhaltige Waren aus Ecuador eröffnet, dessen Mengen in "Rohzuckeräquivalent" angegeben ist. Mit Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2020/1024 der Kommission wird ein Kontingent für Zucker und Erzeugnisse mit hohem Zuckergehalt aus Vietnam eröffnet, dessen Mengen in "Rohzuckeräquivalent" angegeben ist. Gemäß Anhang IV Teil B Abschnitt III der Verordnung (EU) Nr. Verordnung (EU) Nr. 1234/2007 ist Rohzucker der Standardqualität ein Zucker mit einem Rendementwert von 92 %. Der Rendementwert für Rohrzucker ist laut dieser Verordnung wie folgt zu berechnen: (Polarisationsgrad x 2) -100 Zur Ermittlung der Kontingentmenge sind die Bestimmungen der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kapitel 17 der KN sinngemäß anzuwenden. Dort ist festgelegt, dass bei Zucker, dessen Rendementwert von 92 % abweicht, dieser Rendementwert mit einem Berichtigungskoeffizienten zu multiplizieren ist, welcher sich aus der Division des ermittelten Rendementwerts durch 92 ergibt. Daher sind für diese Kontingente ist die Kontingentmenge wie folgt zu berechnen: 1. KN-Positionen 1701 13, 1701 14, 1701 91 und 1701 99 90: Für Waren der dieser KN-Position ist die Kontingentmenge nach der folgenden Formel zu berechnen: [(Polarisationsgrand x 2 -100) : 92] x Eigengewicht Zum Beispiel: 10 Tonnen Zucker mit einem Polarisationsgrad von 98 %: 98 x 2 = 196 196 - 100 = 96 Umrechnungsfaktor = 96:92=1,043478261 Kontingentmenge = Eigengewicht x Umrechnungsfaktor = 10 x 1,043478261 = 10,43478261 2. KN-Position 1701 99 10 Für Waren der KN-Position 1701 99 10 ist - abweichend von den vorstehenden Bestimmungen - die Kontingentmenge nach der folgenden Formel zu berechnen: Eigengewicht x (100/92) Werden z.B. 100 kg Zucker der Position 1701 99 10 importiert, ergibt das eine Kontingentmenge von 100 kg x (100/92) = 108,695 3. KN-Positionen 1702, 1704, 1806, 1901, 2006, 2007, 2009, 2101, 2106 und 3302 Für Waren dieser KN-Positionen ist als Kontingentmenge der Zuckergehalt anzugeben. Werden z.B. 100 kg einer Ware der Position 1806 mit einem Zuckergehalt von 80 % importiert, beträgt die Kontingentmenge Eigengewicht x Zuckergehalt = 100 x 0,8 = 80   Wird eines dieser Kontingente beantragt, ist von jeder in der Sendung enthaltenen Ware ein repräsentatives Muster zu entnehmen und an die Technische Untersuchungsanstalt zur Überprüfung des Zuckergehalts und zur Feststellung des Rendementwertes zu senden. Die Musterentnahme kann unterbleiben wenn -bei Waren der KN-Positionen 1701 und 1702 der Polarisationsgrad bzw. der Rendementwert -bei Waren anderer KN-Positionen der Zuckergehalt aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich ist. Wird vom Anmelder eine nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelte Kontingentmenge erklärt, so ist der Kontingentantrag unter Anwendung der erklärten Kontingentmenge anzunehmen. Nach Einlangen des Untersuchungsergebnisses der Technischen Untersuchungsanstalt ist die Kontingentmenge vom Abfertigungszollamt auf Basis dieses Untersuchungsergebnisses neu zu berechnen. Das Ergebnis dieser Berechnung ist unter Beilage des Untersuchungsergebnisses der Technischen Untersuchungsanstalt unverzüglich an die Kontingentstelle weiterzuleiten.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2021-0-069-003
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0225-IV/8/2016
Stammnummer
71641
Enthalten in Fassung
32 (geltend: 32)
Gültig
28.01.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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