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Findok · Richtlinien

ZT-2505

24. Sonderbestimmungen für die Einfuhr von Rindern bestimmter Höhenrassen (Kontingente Nrn. 09.0114 und 09.0115)

überholte Fassung (bis 17.05.2020)RichtlinieBMF-010314/0503-III/11/2019gilt ab 01.01.2020

Inhaltsverzeichnis der ZT-2505

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.01.2020 bis 17.05.2020.

Wortlaut laut Findok

2224. UnterlagenSonderbestimmungen für die Einfuhr von Würsten aus IslandRindern bestimmter Höhenrassen (Kontingent Nre Nrn. 09.080909.0114 und 09.0115) Mit Verordnung (EG) Nr. 438/2009 werden Gemeinschaftszollkontingente für nicht zum Schlachten bestimmte Rinder bestimmter Höhenrassen (Grauvieh, Braunvieh, Simmentaler Fleckvieh, Pinzgauer, Schwyzer und Freiburger) eröffnet. Als "nicht zum Schlachten bestimmt" im Sinne dieser Verordnung gelten Tiere, die nicht innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr geschlachtet werden. Für die Zulassung dem Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0115 (nicht jedoch zu dem Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0114) müssen folgende Unterlagen erbracht werden: a)für Stiere: Abstammungsnachweis b)für Kühe und Färsen: Abstammungsnachweis oder Nachweis der Eintragung in das Herdbuch zur Bescheinigung der Rassenreinheit. Laut Art. 3 derDie eingeführten Tiere unterliegen Verordnung (EG) Nr. 759/2007 ist die Inanspruchnahme des Zollkontingentes mit der laufenden Nummer 09.0809 (Würste des KN-Codes 1601 00 mit Ursprung in IslandÜberwachung Artikel 134 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (UZK) daran gebunden, um sicherzustellen, dass den Zollbehörden der Gemeinschaft ein gültiger, vonsie während 4 Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Überführung in den zuständigen Behörden Islands ausgestellter Ursprungsnachweis nach Artikel 61 der Verordnung (EU) Nrzollrechtlich freien Verkehr nicht geschlachtet werden. 952/2015 (UZK) vorgelegt wird. Laut MitteilungUm sicherzustellen, dass die eingeführten Tiere nicht geschlachtet und im Fall der Europäischen Kommission kann dieses Kontingent auch angewandtNichteinhaltung dieser Verpflichtung die nicht erhobenen Zölle nacherhoben werden, wennhaben die Einführer bei den zuständigen Zollbehörden eine Warenverkehrsbescheinigung EUR1 vorgelegt wirdSicherheit zu leisten. Der Betrag dieser Sicherheit entspricht der Differenz zwischen den im Gemeinsamen Zolltarif festgesetzten Zöllen und den zum Zeitpunkt der Überführung der betreffenden Tiere in den zollrechtlich freien Verkehr geltenden Kontingentzöllen. Diese Sicherheit wird unverzüglich freigegeben, wenn gegenüber der betreffenden Zollbehörde nachgewiesen wird, dass die Tiere a)vor Ablauf einer Frist von vier Monaten ab dem Tag ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht geschlachtet wurden oder b)vor Ablauf derselben Frist aus Gründen, die einen Fall von höherer Gewalt darstellen, oder aus gesundheitspolizeilichen Gründen geschlachtet wurden oder an den Folgen einer Krankheit oder eines Unfalls gestorben sind.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010314/0503-III/11/2019
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0225-IV/8/2016
Stammnummer
71641
Enthalten in Fassung
27 (geltend: 32)
Gültig
01.01.2020 bis 17.05.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF