Findok · Richtlinien
ZT-2800
1. Allgemeines
überholte Fassung (bis 07.09.2016)RichtlinieBMF-010314/0224-IV/8/2016gilt ab 01.05.2016
Inhaltsverzeichnis der ZT-2800
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 07.09.2016.
Wortlaut laut Findok
1. Allgemeines
Die Überwachung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder der Ausfuhr von Waren (nachstehend "Überwachung" genannt) erfolgt entsprechend den Vorschriften der Artikel 13, 56 Abs. 5 und 58 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (UZK) sowie der Artikel 55 und 56 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 (UZK-IA).
In Österreich ist die Überwachung durch Abschnitt E der auf § 46 ZollR-DG basierende Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Zollrechts (ZollR-DV) geregelt.
Unterliegen Waren der Überwachung, müssen bestimmte Daten der entsprechenden Zollanmeldungen unverzüglich an die Europäische Kommission übermittelt werden.
Für die Durchführung der Überwachung ist eine zentrale Stelle, die Kontingentstelle, die bei der Außenstelle Schärding des Zollamts Linz/Wels eingerichtet ist, vorgesehen. Wenn in den einschlägigen Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der Überwachung das Zollamt Linz/Wels genannt ist, ist darunter die Außenstelle Schärding des Zollamts Linz/Wels zu verstehen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010314/0224-IV/8/2016
- Stammnummer
- 71640
- Enthalten in Fassung
- 1 (geltend: 2)
- Gültig
- 01.05.2016 bis 07.09.2016
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF