Findok · Richtlinien
UZK-DA
Artikel 183 Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe einer ergänzenden Anmeldung
geltende FassungRichtlinie2024-0.688.216gilt ab 01.05.2016
Wortlaut laut Findok
Artikel 183 Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe einer ergänzenden Anmeldung
(Artikel 167 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex)
Bei Waren, für die ein besonderes Verfahren mit Ausnahme des Versandverfahrens erledigt wurde, indem sie in ein anschließendes besonderes Verfahren mit Ausnahme des Versandverfahrens übergeführt wurden, wird unter den folgenden Bedingungen auf die Abgabe einer ergänzenden Anmeldung verzichtet:
a)Der Inhaber der Bewilligung des ersten und des anschließenden besonderen Verfahrens ist ein und dieselbe Person;
b)die Zollanmeldung für das erste besondere Verfahren wurde als Standardanmeldung abgegeben, oder der Anmelder hat für das erste besondere Verfahren eine ergänzende Anmeldung gemäß Artikel 167 Absatz 1 des Zollkodex abgegeben;
c)das erste besondere Verfahren wurde durch die Überführung von Waren in ein besonderes Verfahren mit Ausnahme der Endverwendung oder der aktiven Veredelung erledigt, nachdem eine Zollanmeldung in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders abgegeben wurde.
Normen und Schlagworte
- Art. 183 UZK-DA, DelVO 2015/2446, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.688.216
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0168-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71632
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF