Findok · Richtlinien
UZK-DA
Artikel 10 Einschränkungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör
überholte Fassung (bis 31.08.2024)Richtlinie2024-0.072.366gilt ab 31.07.2018
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 31.07.2018 bis 31.08.2024.
Wortlaut laut Findok
Artikel 10 Einschränkungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(Artikel 22 Absatz 6 Unterabsatz 2 des Zollkodex)
In folgenden besonderen Fällen erhält der Antragsteller keine Gelegenheit zur Stellungnahme:
a)wenn der Antrag auf eine Entscheidung nicht die inim Einklang mit Artikel 11 genannten Bedingungen erfülltArtikel 11 dieser Verordnung oder mit Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission(*) nicht angenommen wird;
b)wenn die Zollbehörden der Person, die die summarische Eingangsanmeldung abgegeben hat, im Falle einer Beförderung im Containerseeverkehr oder Luftverkehr mitteilen, dass die Waren nicht verladen werden dürfen;
c)wenn die Entscheidung die Information des Antragstellers über eine Kommissionsentscheidung nach Artikel 116 Absatz 3 des Zollkodex betrifft;
d)wenn eine EORI-Nummer für ungültig erklärt wird.
(*) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).
Normen und Schlagworte
- Art. 10 UZK-DA, DelVO 2015/2446, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.072.366
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0168-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71632
- Enthalten in Fassung
- 4, 5, 6, 7 (geltend: 8)
- Gültig
- 31.07.2018 bis 31.08.2024
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF