Findok · Richtlinien
UZK-DA
Artikel 35 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge
überholte Fassung (bis 06.07.2023)Richtlinie2020-0.459.245gilt ab 01.05.2016
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 06.07.2023.
Wortlaut laut Findok
Artikel 35 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge
(Artikel 60 des Zollkodex)
(1) Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die gleichzeitig mit in den Abschnitten XVI, XVII und XVIII der Kombinierten Nomenklatur erfassten Waren geliefert werden, zu deren normaler Ausrüstung sie gehören, gelten als Waren gleichen Ursprungs wie die betreffenden Waren.
(2) Wesentliche Ersatzteile für die in den Abschnitten XVI, XVII und XVIII der Kombinierten Nomenklatur erfassten Waren, die bereits früher in der Union zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden, gelten als Waren gleichen Ursprungs wie die betreffenden Waren, wenn die Verwendung der wesentlichen Ersatzteile im Stadium der Herstellung ihren Ursprung nicht geändert hätte.
(3) Für die Zwecke dieses Artikels sind "wesentliche Ersatzteile" Teile,
a)ohne die der Betrieb von Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen, die bereits früher zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen oder ausgeführt worden sind, nicht aufrechterhalten werden kann, und
b)die charakteristisch für diese Waren sind, und
c)die zur normalen Instandhaltung und zum Ersatz von schadhaften oder unbrauchbar gewordenen Teilen gleicher Beschaffenheit bestimmt sind.
Normen und Schlagworte
- Art. 35 UZK-DA, DelVO 2015/2446, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.459.245
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0168-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71632
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.05.2016 bis 06.07.2023
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF