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UZK-DA

Anhang 12-01 Gemeinsame Datenanforderungen für die Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen gemäß Artikal 3 (*)

geltende FassungRichtlinie2024-0.688.216gilt ab 01.09.2024

Inhaltsverzeichnis der UZK-DA

Wortlaut laut Findok

Anhang 12-01 Gemeinsame Datenanforderungen für die Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen gemäß Artikal 3 (*) (*) Laut Amtsblatt der Europäischen Union vom 12. Februar 2024, ABl. Nr. L 249 vom 12.02.2024 Titel I Datenanforderungen Kapitel 1 Einleitende Bemerkungen zur Tabelle mit den Datenanforderungen 1.Das zentrale System für die Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen enthält die in Titel I Kapitel 3 dieses Anhangs definierten Datenelemente. 2.Die vorzulegenden Datenelemente gehen aus der Tabelle mit den Datenanforderungen hervor. Der Status der in der Tabelle mit den Datenanforderungen festgelegten Datenelemente wird durch die unter Titel II näher erläuterten spezifischen Vorschriften zu den einzelnen Datenelementen nicht berührt. 3.Die gemäßFormate Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex erlasseneder in diesem Anhang beschriebenen Datenanforderungen sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 präzisiert die Formate der in diesem Anhang beschriebenen Datenanforderungen.festgelegt worden 4.Die BuchstabenZeichen "A" bzw.und "B" gemäß Kapitel 3 haben keinen Einfluss auf die Tatsachewerden nicht dadurch beeinträchtigt, dass bestimmte Daten nur erhoben werden, wenn die Umstände es erfordern. 5.Ein EORI-Eintrag kann erst nach einem Verjährungszeitraum von zehn Jahren nach dem Ablauf seiner Gültigkeit gelöscht werden. Kapitel 2 Tabelle - Legende Abschnitt 1 Spaltenüberschriften | Nummer des Datenelements | Laufende Nummer für das betreffende Datenelement | Bezeichnung des Datenelements | Bezeichnung des betreffenden Datenelements Abschnitt 2 Zeichen in den Feldern | Zeichen | Beschreibung des Zeichens | A | Obligatorisch: Diese Daten werden von jedem Mitgliedstaat verlangt. | B | Fakultativ für die Mitgliedstaaten: Es liegt im Ermessen der Mitgliedstaaten, ob sie diese Daten zu verlangenAngaben verlangen oder nicht. Kapitel 3 Tabelle mit den Datenanforderungen | D.E. laufende Nr. | D.E. Bezeichnung | D.E. obligatorisch/fakultativ | 1 | EORI-Nummer | A | 2 | Vollständiger Name der betreffenden Person | A | 3 | Anschrift der Niederlassung/des Wohnsitzes | A | 3a | Anschrift(en) der Niederlassung im Zollgebiet der Union | A | 4 | Ansässigkeit im Zollgebiet der Union | A | 5 | MehrwertsteuernummerMwSt.-Nummer(n) | A | 6 | Rechtsform | B | 7 | Kontaktinformationen | B | 8 | EindeutigeEindeutige Drittlandsidentifikationsnummer Drittlandskennnummer | B | 9 | ZustimmungZustimmung zur Offenlegung der unter den Nummern 1, 2, 3 und 3a genannten personenbezogenen Daten zur Bekanntgabe personenbezogener Daten gemäß den Nummern 1, 2 und 3 | A | 10 | NameName (Kurzform) | A | 11 | Gründungsdatum | B | 12 | Art der Person | B | 13 | Hauptwirtschaftstätigkeit | B | 14 | Beginn der Geltungsdauer der EORI-Nummer | A | 15 | Ende der Geltungsdauer der EORI-Nummer | A Titel II Anmerkungen im Zusammenhang mit den Datenanforderungen Einleitung Die Beschreibungen und Anmerkungen in diesem Titel gelten für Datenelemente, die in der Datenanforderungstabelle in Titel I aufgeführt sind. Datenanforderungen 1.EORI-Nummer Die inEORI-Nummer gemäß Artikel 1 Nummer 18 genannte EORI-Nummer. 2.Vollständiger Name der betreffenden Person Dieses Datenelement ist nur verpflichtend, wenn der Name des Wirtschaftsbeteiligten mehr als 70 Zeichen umfasst. Bei natürlichen Personen: Name der Person wie er in einem Reisedokument, das zum Überschreiten der Außengrenzen der Union berechtigt, oder im nationalen Personenregister des Mitgliedstaats des Wohnsitzes angegeben ist. Bei Wirtschaftsbeteiligten, die im Unternehmensregister des Mitgliedstaats der Niederlassung registriert sind: Firmenname des Wirtschaftsbeteiligten wie im Unternehmensregister des Mitgliedstaats der Niederlassung angegeben. Bei Wirtschaftsbeteiligten, die nicht im Unternehmensregister des Niederlassungslandes registriert sind: Firmenname des Wirtschaftsbeteiligten wie in der Gründungsurkunde angegeben. 3.Anschrift der Niederlassung/des Wohnsitzes Vollständige Anschrift des Ortes, an dem die Person niedergelassen/wohnhaft ist, einschließlich der Kennnummer des Landes oder des Gebiets. 3a.Anschrift(en) der Niederlassung im Zollgebiet der Union Dieses Datenelement wird nur für Wirtschaftsbeteiligte mit einer Anschrift in einem Drittland verwendet, für die angegeben ist, dass sie im Zollgebiet der Union niedergelassen sind. Vollständige Anschrift des Ortes, an dem die Person im Zollgebiet der Union niedergelassen/wohnhaft ist, einschließlich der Kennung des Landes oder des Gebiets. 4.Ansässigkeit im Zollgebiet der Union Zur Angabe, ob ein der Wirtschaftsbeteiligter im Zollgebiet der Union niedergelassen ist;. Dieses Datenelement wird nur für Wirtschaftsbeteiligte mit einer AdresseAnschrift in einem Drittland verwendet. 5.MehrwertsteuernummerMwSt.-Nummer(n) Werden von den Mitgliedstaaten zugewiesen. 6.Rechtsform Wie in der Gründungsurkunde festgelegt. 7.Kontaktinformationen Name und Anschrift der Kontaktperson sowie eine der folgenden Angaben: Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse. 8.Eindeutige DrittlandskennnummerDrittlandsidentifikationsnummer Im Fall einer nicht im Zollgebiet der Union niedergelassenen Person: KennnummerIdentifikationsnummer, falls sie der betreffenden Person für Zollzwecke von den zuständigen Behörden eines Drittlands zugeteilt wurde 9.Zustimmung zur Bekanntgabe personenbezogener Daten gemäßOffenlegung der unter den Nummern 1, 2 und 3 und 3a genannten personenbezogenen Daten Zur Angabe, ob eine Zustimmung gegeben wurde. 10.Name (Kurzform) KurzformÜberschreitet der Name des Namens einer registrierten PersonWirtschaftsbeteiligten 70 Zeichen nicht, so muss der Eintrag unter dieser Datenanforderung folgende Kriterien erfüllen: Bei natürlichen Personen: Name der Person wie er in einem Reisedokument, das zum Überschreiten der Außengrenzen der Union berechtigt, oder im nationalen Personenregister des Mitgliedstaats des Wohnsitzes angegeben ist. Bei Wirtschaftsbeteiligten, die im Unternehmensregister des Mitgliedstaats der Niederlassung registriert sind: Firmenname des Wirtschaftsbeteiligten wie im Unternehmensregister des Mitgliedstaats der Niederlassung angegeben. Bei Wirtschaftsbeteiligten, die nicht im Unternehmensregister des Niederlassungslandes registriert sind: Firmenname des Wirtschaftsbeteiligten wie in der Gründungsurkunde angegeben. Überschreitet der Name des Wirtschaftsbeteiligten 70 Zeichen, so muss er gekürzt werden. Am gekürzten Namen muss sich die Verbindung zum vollen Namen erkennen lassen (Datenelement 2). 11.Gründungsdatum Bei natürlichen Personen: Geburtsdatum. Bei juristischenJuristische Personen undoder Personenvereinigungen gemäß Artikel 5 Nummer 4 des Zollkodex: Gründungsdatum wie im Unternehmensregister des Landes des Niederlassung oder, sofern die Person oder Vereinigung nicht im Unternehmensregister registriert ist, in der Gründungsurkunde angegeben. Gründungsdatum im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften bezüglich juristischer Personen oder Personenvereinigungen gemäß Artikel 5 Nummer 4 des Zollkodex. 12.Art der Person Der entsprechende Code ist zu verwenden. 13.Hauptwirtschaftstätigkeit Nummerncode der Hauptwirtschaftstätigkeit gemäß der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE) aus dem Unternehmensregister des jeweiligen Mitgliedstaats. 14.Beginn der Geltungsdauer der EORI-Nummer Erster Tag der Geltungsdauer des EORI-Eintrags. Dies bedeutet, der erste Tag, an dem der Wirtschaftsbeteiligte die EORI- Nummer für den Austausch mit den Zollbehörden verwenden kann. Das Anfangsdatum darf nicht vor dem Gründungsdatum liegen. 15.Ende der Geltungsdauer der EORI-Nummer Letzter Tag der Geltungsdauer des EORI-Eintrags. Dies bedeutet, der letzte Tag, an dem der Wirtschaftsbeteiligte die EORI- Nummer für den Austausch mit den Zollbehörden verwenden kann.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.688.216
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0168-IV/6/2016
Stammnummer
71632
Enthalten in Fassung
8 (geltend: 8)
Gültig
01.09.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF