Findok · Richtlinien
UZK-DA
Abschnitt II Waren pflanzlichen Ursprungs
überholte Fassung (bis 30.07.2018)RichtlinieBMF-010313/0232-IV/6/2017gilt ab 01.05.2016
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 30.07.2018.
Wortlaut laut Findok
Abschnitt II Waren pflanzlichen Ursprungs
Kapitel 9 Kaffee, Tee, Mate und Gewürze
Restregel zum Kapitel, anwendbar auf Mischungen
(1) Für die Zwecke der Anwendung dieser Restregel bedeutet "Mischen" das absichtliche und bezogen auf die Anteile kontrollierte Zusammenbringen von zwei oder mehr austauschbaren Vormaterialien.
(2) Der Ursprung einer Mischung aus Waren dieses Kapitels ist das Ursprungsland der Vormaterialien, die - gemessen am Gewicht - über 50% der Mischung ausmachen. Das Gewicht der Vormaterialien gleichen Ursprungs wird addiert.
(3) Erreicht keines der verwendeten Vormaterialien den erforderlichen Prozentsatz, ist der Ursprung der Mischung das Land, in dem die Mischung erfolgt ist.
Restregel zum Kapitel
Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln und der anderen Restregel(n) zum Kapitel bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der - gemessen am Gewicht - größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.
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HS-Code 2012
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Warenbezeichnung
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Primärregeln
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- Kaffee, nicht geröstet:
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0901 11
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- - nicht entkoffeiniert
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Ursprungsland der Waren dieser Unterposition ist das Land, in dem sie in ihrem natürlichen oder unverarbeiteten Zustand gewonnen wurden.
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0901 12
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- - entkoffeiniert
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Ursprungsland der Waren dieser Unterposition ist das Land, in dem sie in ihrem natürlichen oder unverarbeiteten Zustand gewonnen wurden.
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- Kaffee, geröstet
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0901 21
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- - nicht entkoffeiniert
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CTSH
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0901 22
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- - entkoffeiniert
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CTSH
Kapitel 14 Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweitig weder genannt noch inbegriffen
Restregel zum Kapitel, anwendbar auf Mischungen
(1) Für die Zwecke der Anwendung dieser Restregel bedeutet "Mischen" das absichtliche und bezogen auf die Anteile kontrollierte Zusammenbringen von zwei oder mehr austauschbaren Vormaterialien.
(2) Der Ursprung einer Mischung aus Waren dieses Kapitels ist das Ursprungsland der Vormaterialien, die - gemessen am Gewicht - über 50% der Mischung ausmachen. Das Gewicht der Vormaterialien gleichen Ursprungs wird addiert.
(3) Erreicht keines der verwendeten Vormaterialien den erforderlichen Prozentsatz, ist der Ursprung der Mischung das Land, in dem die Mischung erfolgt ist.
Restregel zum Kapitel
Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln und der anderen Restregel(n) zum Kapitel bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der - gemessen am Gewicht - größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.
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HS-Code 2012
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Warenbezeichnung
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Primärregeln
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ex 1404
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Baumwoll-Linters, gebleicht
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Ursprungsland der Waren ist das Land, in dem das Erzeugnis aus Rohbaumwolle hergestellt wird, deren Wert 50% des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht übersteigt
Normen und Schlagworte
- Anhang 22-01 Abschnitt II UZK-DA, DelVO 2015/2446, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010313/0232-IV/6/2017
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0168-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71632
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.05.2016 bis 30.07.2018
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF