RIS AI

Findok · Richtlinien

UZK-DA

Abschnitt II Waren pflanzlichen Ursprungs

überholte Fassung (bis 30.07.2018)RichtlinieBMF-010313/0232-IV/6/2017gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK-DA

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 30.07.2018.

Wortlaut laut Findok

Abschnitt II Waren pflanzlichen Ursprungs Kapitel 9 Kaffee, Tee, Mate und Gewürze Restregel zum Kapitel, anwendbar auf Mischungen (1) Für die Zwecke der Anwendung dieser Restregel bedeutet "Mischen" das absichtliche und bezogen auf die Anteile kontrollierte Zusammenbringen von zwei oder mehr austauschbaren Vormaterialien. (2) Der Ursprung einer Mischung aus Waren dieses Kapitels ist das Ursprungsland der Vormaterialien, die - gemessen am Gewicht - über 50% der Mischung ausmachen. Das Gewicht der Vormaterialien gleichen Ursprungs wird addiert. (3) Erreicht keines der verwendeten Vormaterialien den erforderlichen Prozentsatz, ist der Ursprung der Mischung das Land, in dem die Mischung erfolgt ist. Restregel zum Kapitel Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln und der anderen Restregel(n) zum Kapitel bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der - gemessen am Gewicht - größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat. | HS-Code 2012 | Warenbezeichnung | Primärregeln |   | - Kaffee, nicht geröstet: |   | 0901 11 | - - nicht entkoffeiniert | Ursprungsland der Waren dieser Unterposition ist das Land, in dem sie in ihrem natürlichen oder unverarbeiteten Zustand gewonnen wurden. | 0901 12 | - - entkoffeiniert | Ursprungsland der Waren dieser Unterposition ist das Land, in dem sie in ihrem natürlichen oder unverarbeiteten Zustand gewonnen wurden. |   | - Kaffee, geröstet |   | 0901 21 | - - nicht entkoffeiniert | CTSH | 0901 22 | - - entkoffeiniert | CTSH Kapitel 14 Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweitig weder genannt noch inbegriffen Restregel zum Kapitel, anwendbar auf Mischungen (1) Für die Zwecke der Anwendung dieser Restregel bedeutet "Mischen" das absichtliche und bezogen auf die Anteile kontrollierte Zusammenbringen von zwei oder mehr austauschbaren Vormaterialien. (2) Der Ursprung einer Mischung aus Waren dieses Kapitels ist das Ursprungsland der Vormaterialien, die - gemessen am Gewicht - über 50% der Mischung ausmachen. Das Gewicht der Vormaterialien gleichen Ursprungs wird addiert. (3) Erreicht keines der verwendeten Vormaterialien den erforderlichen Prozentsatz, ist der Ursprung der Mischung das Land, in dem die Mischung erfolgt ist. Restregel zum Kapitel Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln und der anderen Restregel(n) zum Kapitel bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der - gemessen am Gewicht - größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat. | HS-Code 2012 | Warenbezeichnung | Primärregeln | ex 1404 | Baumwoll-Linters, gebleicht | Ursprungsland der Waren ist das Land, in dem das Erzeugnis aus Rohbaumwolle hergestellt wird, deren Wert 50% des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht übersteigt

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010313/0232-IV/6/2017
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0168-IV/6/2016
Stammnummer
71632
Enthalten in Fassung
1, 2, 3 (geltend: 8)
Gültig
01.05.2016 bis 30.07.2018
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF