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Findok · Richtlinien

UZK-DA

Kapitel 2 Sicherheitsleistung für eine möglicherweise entstehende oder eine entstandene Zollschuld

geltende FassungRichtlinie2024-0.688.216gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK-DA

Wortlaut laut Findok

Kapitel 2 Sicherheitsleistung für eine möglicherweise entstehende oder eine entstandene Zollschuld Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften Artikel 81 Fälle, in denen keine Sicherheitsleistung für Waren gefordert wird, die in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführt wurden (Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe c des Zollkodex) Für die Überführung der Waren in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung ist keine Sicherheit zu leisten, a)wenn die Zollanmeldung mündlich oder durch eine in Artikel 141 genannte Willensäußerung in anderer Form erfolgen kann; b)wenn es sich um Materialien handelt, die von Flug-, Schiffverkehrs- oder Eisenbahngesellschaften oder Postdienstleistern im internationalen Verkehr verwendet werden und die mit Erkennungszeichen versehen sind; c)wenn es sich um Umschließungen handelt, sofern sie leer eingeführt werden und unauslöschliche und unauswechselbare Zeichen tragen; d)wenn der Inhaber der vorhergehenden Bewilligung für die vorübergehende Verwendung die Waren gemäß Artikel 136 oder Artikel 139 für das Verfahren der vorübergehenden Verwendung angemeldet hat und diese Waren daraufhin für denselben Zweck in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführt werden.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.688.216
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0168-IV/6/2016
Stammnummer
71632
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
Gültig
01.05.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF