Findok · Richtlinien
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Anhang 52-01 EU-Vordruck 302
geltende FassungRichtlinie2024-0.688.216gilt ab 01.07.2020
Wortlaut laut Findok
Anhang 52-01 EU-Vordruck 302
(1) Der EU-Vordruck 302 muss dem Muster in diesem Anhang entsprechen.
(2) Der EU-Vordruck 302 muss in englischer oder französischer Sprache abgefasst sein.
(3) Werden die Eintragungen handschriftlich gemacht, so müssen sie deutlich lesbar sein.
(4) Jeder EU-Vordruck 302 trägt zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch aufgedruckt sein kann. (*)
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(*)Verordnung (EU) 2020/877 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2020, ABl. Nr. L 203 vom 26.06.2020 S. 1
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.688.216
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0168-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71632
- Enthalten in Fassung
- 6, 7, 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.07.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF