Findok · Richtlinien
UZK-DA
Artikel 80 Frist für die Bestimmung des Ortes, an dem die Zollschuld bei einem anderen Verfahren als dem des Versands entsteht
geltende FassungRichtlinie2024-0.688.216gilt ab 01.05.2016
Wortlaut laut Findok
Artikel 80 Frist für die Bestimmung des Ortes, an dem die Zollschuld bei einem anderen Verfahren als dem des Versands entsteht
(Artikel 87 Absatz 2 des Zollkodex)
Für Waren, die in ein anderes besonderes Verfahren als das des Versands übergeführt wurden oder die sich in vorübergehender Verwahrung befinden, gilt eine Frist im Sinne des Artikels 87 Absatz 2 des Zollkodex von sieben Monaten nach Ablauf einer der folgenden Zeiträume:
a)die vorgeschriebene Frist für die Erledigung des besonderen Verfahrens;
b)die vorgeschriebene Frist für die Beendigung der zollamtlichen Überwachung der Waren in der Endverwendung;
c)die vorgeschriebene Frist für die Beendigung der vorübergehenden Verwahrung;
d)die vorgeschriebene Frist für die Beendigung der Beförderung von Waren im Zolllagerverfahren zwischen verschiedenen Orten im Zollgebiet der Union, sofern das Verfahren noch nicht erledigt war.
Normen und Schlagworte
- Art. 80 UZK-DA, DelVO 2015/2446, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.688.216
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0168-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71632
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF