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Findok · Richtlinien

UZK-DA

Artikel 80 Frist für die Bestimmung des Ortes, an dem die Zollschuld bei einem anderen Verfahren als dem des Versands entsteht

geltende FassungRichtlinie2024-0.688.216gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK-DA

Wortlaut laut Findok

Artikel 80 Frist für die Bestimmung des Ortes, an dem die Zollschuld bei einem anderen Verfahren als dem des Versands entsteht (Artikel 87 Absatz 2 des Zollkodex) Für Waren, die in ein anderes besonderes Verfahren als das des Versands übergeführt wurden oder die sich in vorübergehender Verwahrung befinden, gilt eine Frist im Sinne des Artikels 87 Absatz 2 des Zollkodex von sieben Monaten nach Ablauf einer der folgenden Zeiträume: a)die vorgeschriebene Frist für die Erledigung des besonderen Verfahrens; b)die vorgeschriebene Frist für die Beendigung der zollamtlichen Überwachung der Waren in der Endverwendung; c)die vorgeschriebene Frist für die Beendigung der vorübergehenden Verwahrung; d)die vorgeschriebene Frist für die Beendigung der Beförderung von Waren im Zolllagerverfahren zwischen verschiedenen Orten im Zollgebiet der Union, sofern das Verfahren noch nicht erledigt war.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.688.216
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0168-IV/6/2016
Stammnummer
71632
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
Gültig
01.05.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF