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UZK-DA

Anhang D Gemeinsame Datenanforderungen für Anmeldungen, Meldungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren (Artikel 2 Absatz 4a) (*)

geltende FassungRichtlinie2024-0.688.216gilt ab 07.07.2023

Inhaltsverzeichnis der UZK-DA

Wortlaut laut Findok

Anhang D Gemeinsame Datenanforderungen für Anmeldungen, Meldungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren (Artikel 2 Absatz 4a) (*) (*) Laut Amtsblatt der Europäischen Union vom 23. Februar 2021, ABl. Nr. L 63 vom 23.02.2021 S. 1 Titel I Datenanforderungen Kapitel 1 Einleitende Bemerkungen zur Tabelle mit den Datenanforderungen (1)Die Angaben in der Anmeldung enthalten eine Reihe von Datenelementen, die je nach Zollverfahren zu verwenden sind. (2)Die Datenelemente, die für das jeweilige Verfahren verwendet werden können, gehen aus der Tabelle mit den Datenanforderungen hervor. Der Status der in der Tabelle mit den Datenanforderungen festgelegten Datenelemente wird durch die unter Titel II näher erläuterten spezifischen Vorschriften zu den einzelnen Datenelementen nicht berührt. Die Vorschriften, die in allen Situationen gelten, in denen das betreffende Datenelement erforderlich ist, sind im Abschnitt ,Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle' enthalten. Vorschriften, die für spezifische Spalten der Datenanforderungstabelle gelten, sind außerdem in spezifischen Abschnitten aufgeführt, die genau auf diese Spalten Bezug nehmen. Um die Situation jeder Spalte der Datenanforderungstabelle widerzuspiegeln, müssen sämtliche Vorschriften miteinander kombiniert werden. (3)Die Buchstaben ,A', ,B' oder ,C' gemäß Kapitel 2 Abschnitt 3 haben keinen Einfluss auf die Tatsache, dass bestimmte Daten nur erhoben werden, wenn die Umstände es erfordern. So wird beispielsweise die besondere Maßeinheit (Status ,A') nur erhoben, wenn dies in den im TARIC veröffentlichten Rechtsvorschriften der Union vorgesehen ist. (4)Die Buchstaben ,A', ,B' oder ,C' gemäß Kapitel 2 Abschnitt 3 können um Bedingungen oder Präzisierungen ergänzt werden, die in den Fußnoten zu der Tabelle mit den Datenanforderungen in Kapitel 3 Abschnitt 1 aufgelistet sind. (5)Wenn der Mitgliedstaat, der die Zollanmeldung annimmt, dies zulässt, kann eine Zollanmeldung (Spalten H1 bis H6) oder eine vereinfachte Anmeldung (Spalte I1) Warenpositionen enthalten, für die unterschiedliche Verfahrenscodes gelten, vorausgesetzt, dass diese Verfahrenscodes den gleichen Datensatz gemäß Kapitel 3 Abschnitt 1 verwenden und zur gleichen Spalte der Matrix gemäß Kapitel 2 gehören. Diese Möglichkeit ist jedoch für Zollanmeldungen im Rahmen der zentralen Zollabwicklung nach Artikel 179 des Zollkodex nicht anzuwenden. (6)Ohne die Verpflichtungen zur Bereitstellung von Informationen gemäß diesem Anhang zu berühren und unbeschadet des Artikels 15 des Zollkodex basiert der Inhalt der den Zollbehörden für eine bestimmte Anforderung übermittelten Daten auf den dem Wirtschaftsbeteiligten zum Zeitpunkt der Übermittlung an die Zollbehörden bekannten Informationen. (7)Eine Expressgutsendung im Sinne dieses Anhangs ist eine von einem integrierten Dienstleister beförderte Einzelposition, bei der Abholung, Beförderung, Zollabfertigung und Zustellung der Pakete beschleunigt bzw. zu einem festgelegten Termin erfolgen, wobei während der gesamten Dauer der Dienstleistung die Position des Pakets verfolgt werden kann und so die Kontrolle darüber gewahrt bleibt. (8)Die Verwendung der Begriffe summarische Eingangsanmeldung in diesem Anhang bezieht sich auf die in Artikel 5 Absatz 9 des Zollkodex vorgesehene summarischen Eingangsanmeldungen. (9)Die vereinfachten Anmeldungen gemäß Artikel 166 des Zollkodex enthalten die in Spalte I1 aufgeführten Angaben. (10)Die Anforderungen in Bezug auf die Verfahren in den übrigen Spalten der Tabelle mit den Datenanforderungen, insbesondere bei den in ergänzenden Anmeldungen bereitzustellenden Informationen, werden von der verkürzten Liste der Datenelemente bei Verfahren der Spalte I1 nicht eingeschränkt oder beeinflusst. (11)Die Formate, Codes und gegebenenfalls die Struktur der in diesem Anhang beschriebenen Datenanforderungen sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 festgelegt worden. (12)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste der Angaben, die sie für die in diesem Anhang aufgeführten Verfahren benötigen. Die Liste dieser Angaben wird von der Kommission veröffentlicht. Kapitel 2 Tabelle - Legende Abschnitt 1 Spaltenüberschriften | Spalten | Anmeldungen/Meldungen/Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren | Rechtsgrundlage | Nummer des Datenelements | Laufende Nummer für das betreffende Datenelement | | Bezeichnung des Datenelements | Bezeichnung des betreffenden Datenelements | | Feld Nr. | Hinweis auf das Feld, das das betreffende Datenelement in den papiergestützten Zollanmeldungen enthält. | | H1 | Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und zur Überführung in ein besonderes Verfahren - besondere Verwendung - Anmeldung zur besonderen Verwendung | Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr: Artikel 5 Absatz 12, Artikel 162 und 201 des Zollkodex Anmeldung zur besonderen Verwendung: Artikel 5 Absatz 12, Artikel 162, 210 und 254 des Zollkodex | H2 | Besonderes Verfahren - Lagerung - Anmeldung zum Zolllagerverfahren | Artikel 5 Absatz 12, Artikel 162, 210 und 240 des Zollkodex | H3 | Besonderes Verfahren - besondere Verwendung - Anmeldung zur vorübergehenden Verwendung | Artikel 5 Absatz 12, Artikel 162, 210 und 250 des Zollkodex | H4 | Besonderes Verfahren - Veredelung - Anmeldung zur aktiven Veredelung | Artikel 5 Absatz 12, Artikel 162, 210 und 256 des Zollkodex | H5 | Anmeldung zur Verbringung von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten | Artikel 1 Nummer 3 des Zollkodex | H6 | Zollanmeldung im Postverkehr zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr: | Artikel 5 Nummer 12, Artikel 162 und 201 des Zollkodex | I1 | Vereinfachte Einfuhranmeldung | Artikel 5 Absatz 12 und Artikel 166 des Zollkodex | I2 | Gestellung von Waren bei Anschreibung in der Buchführung des Anmelders oder im Rahmen von Zollanmeldungen, die vor der Gestellung der Waren bei der Einfuhr abgegeben werden. | Artikel 5 Absatz 33, Artikel 171 und 182 des Zollkodex Abschnitt 2 Datengruppen | Gruppe | Bezeichnung der Gruppe | Gruppe 1 | Informationsanzeige (einschließlich Verfahrenscodes) | Gruppe 2 | Hinweise auf Nachrichten, Dokumente, Bescheinigungen, Bewilligungen | Gruppe 3 | Beteiligte | Gruppe 4 | Zollwertangaben/Abgaben | Gruppe 5 | Daten/Fristen/Zeiträume/Orte/Länder/Regionen | Gruppe 6 | Nämlichkeit der Waren | Gruppe 7 | Angaben zur Beförderung (Art, Mittel und Ausrüstung) | Gruppe 8 | Sonstige Datenelemente (statistische Daten, Sicherheitsleistungen, Daten im Zusammenhang mit dem Zolltarif) Abschnitt 3 Zeichen in den Feldern | Zeichen | Beschreibung der Zeichen | A | Obligatorisch: Diese Daten werden von jedem Mitgliedstaat verlangt. | B | Fakultativ für die Mitgliedstaaten: Es liegt im Ermessen der Mitgliedstaaten, ob sie diese Angaben verlangen oder nicht. | C | Fakultativ für Wirtschaftsbeteiligte: Diese Angaben können die Wirtschaftsbeteiligten von sich aus machen, dürfen von den Mitgliedstaaten jedoch nicht verlangt werden. | X | Erforderliches Datenelement auf der Ebene der Positionen der Warenanmeldung. Die Angaben auf der Ebene der Warenpositionen gelten nur für die betreffenden Warenpositionen. | Y | Erforderliches Datenelement auf der Kopfebene in der Warenanmeldung. Die Angaben auf der Kopfebene gelten nur für die angemeldeten Warenpositionen. Eine Kombination der Zeichen ,X' und ,Y' bedeutet, dass das jeweilige Datenelement vom Anmelder auf jeder der betreffenden Ebenen angegeben werden kann.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.688.216
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0168-IV/6/2016
Stammnummer
71632
Enthalten in Fassung
7, 8 (geltend: 8)
Gültig
07.07.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF