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Findok · Richtlinien

UZK-DA

Anhang A Gemeinsame Datenanforderungen für Anträge und Entscheidungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 (*)

geltende FassungRichtlinie2024-0.688.216gilt ab 01.09.2024

Inhaltsverzeichnis der UZK-DA

Wortlaut laut Findok

Anhang A Gemeinsame Datenanforderungen für Anträge und Entscheidungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 (*) (*) Laut Amtsblatt der Europäischen Union vom 12. Februar 2024, ABl. Nr. L 249 vom 12.02.2024 Einleitende Bemerkungen zu den Datenanforderungstabellen für Anträge und EntscheidungenTitel I Allgemeine Bestimmungen Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 1 Allgemeine Anmerkungen zur Auslegung (1.)Die Vorschriften in diesenvorliegenden Anmerkungen gelten für alle Titel dieses Anhangs. (2.)Die Datenanforderungstabellen in den Titeln I bis XXITitel II enthalten alle Datenelemente, die für die in diesem Anhang behandelten Anträge und Entscheidungen erforderlich sind. (3.)Die gemäßFormate, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex erlassene Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447Codes und gegebenenfalls die Struktur der Kommission mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungenin diesem Anhang beschriebenen Datenanforderungen sind in der VerordnungDurchführungsverordnung (EU) Nr. 9522015/2013 präzisiert die Formate, Codes und gegebenenfalls die Struktur der in diesem Anhang beschriebenen Datenanforderungen2447 festgelegt worden. (4.)Die in diesem Anhang festgelegten Datenanforderungen gelten sowohl für Anträge und Entscheidungen, die mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung erstellt werden, als auch für Anträge und Entscheidungen in Papierform. (5.)Datenelemente, die für mehrere AnträgeArten von Anträgen und Entscheidungen verwendet werden können, sind in der Datenanforderungstabelle in Titel I KapitelII Abschnitt 1 Gruppe 31-38 dieses Anhangs aufgeführt. (6.)Datenelemente für bestimmte Arten von Anträgen und Entscheidungen sind im Abschnitt zu den Datenanforderungen in den TitelnTitel II bis XXIGruppe 42-63 dieses Anhangs aufgeführt. (7.)Der Status des in den Datenanforderungstabellen festgelegten Datenelements wird durch die in Kapitel 2 derim Abschnitt zu den Datenanforderungen in Titel I bis XXIII dieses Anhangs näher erläuterten spezifischen Vorschriften für die einzelnen Datenelemente nicht berührt. Beispielsweise ist D.E. 5/8 "35 01 080. ,Nämlichkeit der Waren"' in der Datenanforderungstabelle in Titel I Kapitel 1II Gruppe 35 dieses Anhangs für Bewilligungen der aktiven Veredelung (Spalte 8aIPO) und der passiven Veredelung (Spalte 8bOPO) als obligatorisch gekennzeichnet (Status ",A"'); bei der aktiven oder passiven Veredelung mit Ersatzwaren sowie bei der passiven Veredelung im Verfahren des Standardaustauschs gemäß den Anmerkungen in Titel I Kapitel 2II Gruppe 35 dieses Anhangs sind diese Angaben jedoch nicht zu verwendenmachen. (8.)Sofern für das betreffende Datenelement nicht anders vermerkt, könnenDie Statuskennzeichnungen (,A', ,B' oder ,C') geben für die in der jeweiligen Datenanforderungstabelle aufgeführten Datenelemente sowohlan, ob sie für Anträge als auch(Kennzeichnung ,*', für Entscheidungen (Kennzeichnung ,+') oder für beides (keine spezifische Kennzeichnung) verwendet werden dürfen. (9.)Der in der nachstehenden Datenanforderungstabelle aufgeführte Status wirkt sich nicht auf dieDie Tatsache aus, dass bestimmte Daten nur dann anzugeben sind, wenn es die Umstände die erfordern, hat keinen Einfluss auf den in der nachstehenden Datenanforderungstabelle aufgeführten Status. Beispielsweise ist D.E. 5/6 "35 01 060. ,Ersatzwaren"' nur dann zu verwenden, wenn die Verwendung von Ersatzwaren gemäß Artikel 223 des Zollkodex beantragt wird. (10)Die auf Ebene des Datenelements (der Klasse) angewandten Statuskennzeichnungen (,A', ,B' oder ,C') müssen in Verbindung mit den angegebenen möglichen Änderungen auf Ebene des Datenunterelements (Unterklasse oder Attribut) sowie mit den Bestimmungen der nummerierten Fußnote(n) in der Anforderungstabelle in Titel II Abschnitt 2 betrachtet werden. Falls auf Klassenebene ein Status und/oder eine Fußnote angegeben ist, so gilt dies für alle Datenunterklassen bzw. Datenunterelemente, es sei denn, für eine Datenunterklasse bzw. ein Datenunterelement ist ein anderer Status bzw. eine andere Fußnote spezifiziert. Beispielsweise ist bei D.E. 33 02… ,Identifikation des Antragstellers/Inhabers der Bewilligung oder Entscheidung' für die meisten Spalten der Status ,A' auf Klassenebene angegeben, während D.E. 33 02 000 230 ,MwSt.-Nummer' nur für die Spalte AEO erforderlich ist. 10.(11)Wird ein Antrag auf Inanspruchnahme eines anderen besonderen Verfahrens als des Versands gemäß Artikel 163 gestellt, ist der in Spalte 8fA163 der Datenanforderungstabelle in Titel III dieses Anhangs festgelegte Datensatz zusätzlich zu den Datenanforderungen der Zollanmeldung vorzulegen, wie in Titel I Kapitel 3 Abschnitte 1, 2 und 11 des Anhangs B für das betreffende Verfahren festgelegt. (12)Die Mitgliedstaaten legen der Kommission eine Liste der mit dem Status ,B' gekennzeichneten von ihnen benötigten Datenelemente in den Datenanforderungstabellen vor und unterrichten die Kommission über etwaige Änderungen dieser Liste. Die Liste dieser Angaben wird von der Kommission veröffentlicht. (13)In der Datenanforderungstabelle in Titel II (Datenanforderungen mit Anmerkungen) Abschnitt 2 (Datenanforderungstabelle für Datengruppe 31-38) sind nur die Datenelemente aufgeführt, für die ein tatsächlicher Anforderungsstatus angegeben ist. (14)Für die Anwendbarkeit der Datenanforderungen für die jeweiligen Spalten (Datensätze zu spezifischen Anträgen bzw. Entscheidungen) gelten unterschiedliche Phasen. Die entsprechende Phase ist in Titel I Abschnitt 2 (Tabelle - Legende) dieses Anhangs angegeben. Für die verschiedenen Phasen gelten folgenden Anwendbarkeitsdaten: Phase 0 - ab dem 3. März 2024 Phase 1 - ab dem 11. März 2024 Phase 2 - ab dem 13. März 2025 Phase 3 - ab dem 1. Dezember 2026 Abschnitt 2 Tabelle - Legende | Spalten | Frühere Spalten- referenz | Art des Antrags/der Entscheidung | Rechts- grundlage | Gruppe, die die betreffenden Datenanforderungen enthält | Angabe der Phase gemäß Titel I Abschnitt 1 Nummer 14 | Entscheidungen über verbindliche Auskünfte |   | BTI | 1a | Antrag und Entscheidung in Bezug auf verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA) | Artikel 33 des Zollkodex | 42… | Phase 0 | BOI | 1b | Antrag und Entscheidung in Bezug auf verbindliche Ursprungsauskünfte (vUA) | Artikel 33 des Zollkodex | 43… | Phase 3 | BVI | [NEU] | Antrag und Entscheidung in Bezug auf verbindliche Zollwertauskünfte (vZWA) | Artikel 35 des Zollkodex | 63… | Phase 3 | Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter |   | AEO | 2 | Antrag und Bewilligung in Bezug auf den Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten | Artikel 38 des Zollkodex | 44… | Phase 2 | Zollwertbestimmung |   | CVA | 3 | Antrag und Bewilligung in Bezug auf die Vereinfachung der Ermittlung von Beträgen, die Teil des Zollwerts der Waren sind | Artikel 73 des Zollkodex | 45… | Phase 2 | Gesamtsicherheit und Zahlungsaufschub |   | CGU | 4a | Antrag und Bewilligung in Bezug auf die Leistung einer Gesamtsicherheit, einschließlich einer möglichen Verringerung oder Befreiung | Artikel 95 des Zollkodex | 46… | Phase 1 | DPO | 4b | Antrag und Bewilligung in Bezug auf den Aufschub der Zahlung der geschuldeten Abgaben, sofern die Erlaubnis nicht für einen Einzelvorgang gewährt wird | Artikel 110 des Zollkodex | 47… | Phase 2 | RRM | 4c | Antrag und Entscheidung in Bezug auf die Erstattung oder den Erlass von Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträgen | Artikel 116 des Zollkodex | 48… | Phase 2 | Förmlichkeiten im Zusammenhang mit der Ankunft der Waren |   | TST | 5 | Antrag und Bewilligung in Bezug auf den Betrieb von Verwahrungslagern | Artikel 148 des Zollkodex | 49… | Phase 2 | Zollrechtlicher Status von Waren |   | RSS | 6a | Antrag und Bewilligung in Bezug auf die Einführung eines Linienverkehrs | Artikel 120 | 50… | Phase 2 | ACP | 6b | Antrag und Bewilligung in Bezug auf den Status eines zugelassenen Ausstellers | Artikel 128 | 51… | Phase 2 | Zollförmlichkeiten |   | SDE | 7a | Antrag und Bewilligung in Bezug auf die Verwendung einer vereinfachten Anmeldung | Artikel 166 Absatz 2 des Zollkodex | 52… | Phase 2 | CCL | 7b | Antrag oder Bewilligung in Bezug auf eine zentrale Zollabwicklung | Artikel 179 des Zollkodex | 53… | Phase 2 | EIR | 7c | Antrag und Bewilligung in Bezug auf eine vereinfachte Anmeldung durch Anschreibung in der Buchführung des Anmelders, einschließlich Ausfuhrverfahren | Artikel 182 des Zollkodex | 54… | Phase 2 | SAS | 7d | Antrag oder Bewilligung in Bezug auf eine Eigenkontrolle | Artikel 185 des Zollkodex | 55… | Phase 2 | AWB | 7e | Antrag und Bewilligung in Bezug auf den Status eines zugelassenen Wiegers von Bananen | Artikel 155 | 56… | Phase 2 | Besondere Verfahren |   | IPO | 8a | Antrag und Bewilligung in Bezug auf die Inanspruchnahme der aktiven Veredelung | Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex | 57… | Phase 2 | OPO | 8b | Antrag und Bewilligung in Bezug auf die Inanspruchnahme der passiven Veredelung | Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex | 58… | Phase 2 | EUS | 8c | Antrag und Bewilligung in Bezug auf die Inanspruchnahme der Endverwendung | Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex | Spezifische Daten sind nicht erforderlich. | Phase 2 | TEA | 8d | Antrag und Bewilligung in Bezug auf die Inanspruchnahme der vorübergehenden Verwendung | Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex | Spezifische Daten sind nicht erforderlich. | Phase 2 | CWP | 8e | Antrag und Bewilligung in Bezug auf den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren | Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex | 59… | Phase 2 | A163 | 8f | Antrag und Bewilligung in Bezug auf die Inanspruchnahme der vorübergehenden Verwendung, der Endverwendung, der aktiven oder passiven Veredelung in Situationen, in denen Artikel 163 anzuwenden ist | Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex und Artikel 163 | Spezifische Daten sind nicht erforderlich. | Phase 0 | Versand |   | ACT | 9a | Antrag und Bewilligung in Bezug auf den Status eines zugelassenen Empfängers für TIR-Verfahren | Artikel 230 des Zollkodex | Spezifische Daten sind nicht erforderlich. | Phase 2 | ACR | 9b | Antrag und Bewilligung in Bezug auf den Status eines zugelassenen Versenders für das Versandverfahren der Union | Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe a des Zollkodex | 60… | Phase 2 | ACE | 9c | Antrag und Bewilligung in Bezug auf den Status eines zugelassenen Empfängers für den Unionsversand | Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex | Spezifische Daten sind nicht erforderlich. | Phase 2 | SSE | 9d | Antrag und Bewilligung in Bezug auf die Verwendung besonderer Verschlüsse | Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe c des Zollkodex | 61… | Phase 2 | TRD | 9e | Antrag und Bewilligung in Bezug auf die Verwendung einer Versandanmeldung mit verringertem Datensatz | Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe d des Zollkodex | Spezifische Daten sind nicht erforderlich. | Phase 2 | ETD | 9f | Antrag und Bewilligung in Bezug auf die Verwendung eines elektronischen Beförderungspapiers als Zollanmeldung | Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e des Zollkodex | 62… | Phase 2 Abschnitt 3 Zeichen in den Feldern in Titel II | Zeichen | Beschreibung des Zeichens | A | Obligatorisch: Diese Daten werden von jedem Mitgliedstaat verlangt. | B | Fakultativ für die Mitgliedstaaten: Es liegt im Ermessen der Mitgliedstaaten, ob sie diese Angaben verlangen oder nicht. | C | Fakultativ für den Antragsteller: Es liegt im Ermessen des Antragstellers, diese Daten bereitzustellen; die Mitgliedstaaten können sie nicht verlangen. | * | Dieses Datenelement wird nur für den betreffenden Antrag verwendet. | + | Dieses Datenelement wird nur für die betreffende Entscheidung verwendet. Wenn weder [*] noch [+] angegeben ist, betrifft die Anforderung sowohl den Antrag als auch die Entscheidung. Wenn für ein spezifisches Datenelement kein Erfordernis festgelegt ist, dann ist dieses Element nicht erforderlich. Abschnitt 4 Datengruppen | Gruppe | Bezeichnung der Gruppe | Verwendete Abkürzung | Frühere Titelreferenz | 31… | Informationen zu dem Antrag/der Entscheidung | ALLE | Titel I | 32… | Referenzen für Unterlagen, Zertifikate und Bewilligungen | ALLE | Titel I | 33… | Beteiligte | ALLE | Titel I | 34… | Daten, Uhrzeiten, Fristen und Orte | ALLE | Titel I | 35… | Nämlichkeit der Waren | ALLE | Titel I | 36… | Voraussetzungen und Bedingungen | ALLE | Titel I | 37… | Tätigkeiten und Verfahren | ALLE | Titel I | 38… | Sonstiges | ALLE | Titel I | 42… | Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Entscheidung in Bezug auf eine verbindliche Zolltarifauskunft | BTI | Titel II | 43… | Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Entscheidung in Bezug auf eine verbindliche Ursprungsauskunft | BOI | Titel III | 63… | Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Entscheidung in Bezug auf verbindliche Zollwertauskünfte | BVI | [NEU] | 44… | Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf den Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten | AEO | Titel IV | 45… | Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf die Vereinfachung der Ermittlung von Beträgen, die Teil des Zollwerts der Waren sind | CVA | Titel V | 46… | Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf die Leistung einer Gesamtsicherheit, einschließlich einer möglichen Verringerung oder Befreiung | CGU | Titel VI | 47… | Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf den Aufschub der Zahlung der geschuldeten Abgaben, sofern die Erlaubnis nicht für einen Einzelvorgang gewährt wird | DPO | Titel VII | 48… | Spezifische Datenanforderungen für den Antrag oder die Entscheidung in Bezug auf die Erstattung oder den Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge | RRM | Titel VIII | 49… | Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf den Betrieb von Verwahrungslagern | TST | Titel IX | 50… | Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf den Linienverkehr | RSS | Titel X | 51… | Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf den Status des zugelassenen Ausstellers | ACP | Titel XI | 52… | Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf die Verwendung einer vereinfachten Anmeldung | SDE | Titel XII | 53… | Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf eine zentrale Zollabwicklung | CCL | Titel XIII | 54… | Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf eine Zollanmeldung durch Anschreibung in der Buchführung des Anmelders, einschließlich Ausfuhrverfahren | EIR | Titel XIV | 55… | Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf eine Eigenkontrolle | SAS | Titel XV | 56… | Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf den Status eines zugelassenen Wiegers von Bananen | AWB | Titel XVI | 57… | Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf die Inanspruchnahme der aktiven Veredelung | IPO | Titel XVII | 58… | Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf die Inanspruchnahme der passiven Veredelung | OPO | Titel XVIII | 59… | Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren | CWP | Titel XIX | 60… | Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf den Status eines zugelassenen Versenders für das Versandverfahren der Union | ACR | Titel XX | 61… | Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf die Verwendung besonderer Verschlüsse | SSE | Titel XXI | 62… | Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf die Verwendung eines elektronischen Beförderungspapiers als Zollanmeldung | ETD | [NEU] Abschnitt 5 Nummerierte Fußnoten | Fußnotennummer | Beschreibung der Fußnote | [1] | Dieses Datenelement ist nur dann zu verwenden, wenn | - | die Bewilligung in Bezug auf die Leistung einer Gesamtsicherheit in Ländern des gemeinsamen Versandverfahrens für die Überführung von Waren in das Versandverfahren verwendet werden soll; | - | die Bewilligung in Bezug auf die Verwendung eines elektronischen Beförderungspapiers als Zollanmeldung in Ländern des gemeinsamen Versandverfahrens verwendet werden soll. | [2] | Dieses Datenelement ist nur dann im Antrag zu verwenden, wenn es sich um einen Antrag auf Änderung, Erneuerung oder Widerruf der Entscheidung handelt. | [3] | Unbeschadet der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik erlassenen Sondervorschriften ist einem Antrag für Waren, für die mit der Zollanmeldung eine Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz vorgelegt wurde, eine Bescheinigung der für die Erteilung dieser Lizenz zuständigen Behörden beizufügen, wonach alles Erforderliche getan wurde, um ihre Wirkung aufzuheben. Diese Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn | a) | die Zollstelle, bei der der Antrag gestellt wird, die Lizenz selbst erteilt hat; | b) | der Grund für den Antrag ein Fehler ist, der keine Auswirkungen auf die Erteilung der Lizenz hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch dann, wenn die Waren wiederausgeführt, in ein Zolllager übergeführt, in eine Freizone verbracht oder vernichtet oder zerstört werden. | [4] | Diese Angaben sind nur dann obligatorisch, wenn die EORI-Nummer der Person nicht erforderlich ist. Wird die EORI-Nummer angegeben, brauchen der Name und die Anschrift nicht angegeben zu werden, es sei denn, es wird ein papiergestützter Antrag oder eine papiergestützte Entscheidung verwendet. | [5] | Diese Angaben sind nicht zu machen, wenn der Antragsteller zugelassener Wirtschaftsbeteiligter ist. | [6] | Diese Angaben sind nur dann zu machen, wenn es sich um einen Antrag auf Inanspruchnahme der vorübergehenden Verwendung handelt und das Zollrecht diese Angaben verlangt. | [7] | Diese Angaben sind nur bei einem papiergestützten Antrag bzw. einer papiergestützten Entscheidung zu verwenden. | [8] | Soll ein öffentliches Zolllager des Typs II genutzt werden, ist dieses Datenelement nicht zu verwenden. | [9] | Diese Angaben sind nicht erforderlich, wenn Artikel 162 gilt. | [10] | Diese Angaben sind nur für die Zwecke folgender Anträge zu machen: | a) | Anträge auf Bewilligung der aktiven Veredelung bzw. der Endverwendung gemäß Artikel 162, wenn der Antragsteller nicht im Zollgebiet der Union ansässig ist; | b) | Anträge auf Bewilligung der vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 205. | [11] | Diese Angaben sind nicht zu machen, wenn im Zollrecht der Union die Pflicht zur Gestellung der Waren aufgehoben ist. | [12] | Bei einem Antrag bzw. einer Entscheidung in Bezug auf die Inanspruchnahme der aktiven Veredelung sind diese Daten bei der Veredelung EX/IM nicht zu verwenden, es sei denn, es werden Ausfuhrabgaben fällig. Bei einem Antrag bzw. einer Entscheidung in Bezug auf die Inanspruchnahme der passiven Veredelung sind diese Daten nur bei der Veredelung IM/EX sowie bei Verwendung des Verfahrens des Standardaustauschs mit vorzeitiger Einfuhr von Ersatzerzeugnissen obligatorisch. | [13] | Diese Angaben sind in der Entscheidung nur dann zu machen, wenn der Bewilligungsinhaber nicht von der Pflicht zur Gestellung der Waren befreit ist und die Waren ohne Maßnahmen einer Zollstelle überlassen werden. | [14] | Diese Angaben sind im Falle einer Bewilligung in Bezug auf die Inanspruchnahme der aktiven Veredelung EX/IM ohne Standardinformationsaustausch gemäß Artikel 176 und im Falle einer Bewilligung in Bezug auf die Inanspruchnahme der aktiven Veredelung IM/EX zu machen. | [15] | Diese Angaben sind nur bei einer Bewilligung in Bezug auf die Inanspruchnahme der aktiven Veredelung IM/EX oder die Endverwendung zu machen. | [16] | Diese Angaben sind nur dann zu machen, wenn es sich um einen Antrag auf Inanspruchnahme der aktiven oder passiven Veredelung oder der Endverwendung handelt und die Endverwendung die Veredelung von Waren einschließt. | [17] | Diese Angaben sind nur dann zu verwenden, wenn es sich um einen Antrag auf Inanspruchnahme der aktiven oder passiven Veredelung handelt. | [18] | Fußnote [18] wird gestrichen. In den Fällen, in denen Fußnote [18] verwendet wurde, gilt Fußnote [12]. | [19] | Diese Angaben sind nur dann zu verwenden, wenn es sich um einen Antrag auf Inanspruchnahme der aktiven Veredelung handelt. | [20] | Wenn die für die Zollangelegenheiten des Antragstellers zuständige Person keine natürliche Person ist, so müssen keine Angaben unter ,Nationale Identifikationsnummer' und ,Geburtsdatum' gemacht werden; die EORI-Nummer der für die Zollangelegenheiten zuständigen Person ist anzugeben, sofern sie bekannt ist. | [21] | Wenn die Aufzeichnungen nicht in den Räumlichkeiten des Inhabers des Verfahrens aufbewahrt werden, ist die Bezeichnung der Räumlichkeiten anzugeben. | [22] | Diese Angaben sind nur dann obligatorisch, wenn die EORI-Nummer des Subunternehmers nicht bekannt ist. Wird die EORI-Nummer angegeben, brauchen der Name und die Anschrift nicht angegeben zu werden. | [23] | Diese Angaben dürfen nur bei Ausfuhrverfahren verwendet werden, bei denen die Zollanmeldung vom Subunternehmer eingereicht wird. | [24] | Diese Angaben sind nur dann obligatorisch, wenn die EORI-Nummer der betreffenden Person nicht bekannt ist. Wird die EORI-Nummer angegeben, brauchen der Name und die Anschrift nicht angegeben zu werden. | [25] | Diese Angaben sind nur im Falle der aktiven Veredelung, der passiven Veredelung und der Endverwendung zu machen. | [26] | Mindestens ein Element (Ortskennung oder Qualifikator) ist bereitzustellen. Im Falle einer Genehmigung, die mehr als nur einen Mitgliedstaat betrifft, ist auch die Zollstelle anzugeben (außer für die Spalte OPO). Im Falle einer Genehmigung, die nur einen Mitgliedstaat betrifft, ist die Angabe der Zollstelle optional. | [27] | Nur im Falle eines Antrags auf Inanspruchnahme des Verfahrens der passiven Veredelung obligatorisch, wenn Artikel 223 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Zollkodex gilt. | [28] | Die Kardinalität für dieses Datenelement ist 1x. | [29] | Dieses Datenelement ist nur zu verwenden, wenn die Zollbehörden dies verlangen. | [30] | Diese Angaben sind nur dann obligatorisch, wenn in D.E. 58 01 000 312 der Code ,2' angegeben ist. | [31] | Diese Angaben sind nur dann vorzulegen, wenn in D.E. 35 01 060… ,Ersatzwaren' angegeben ist, dass Ersatzwaren verwendet werden. D.E. 34 17… ,Frist für die Erledigung' muss für EX/IM angegeben werden und D.E. 58 04… ,Vorzeitige Einfuhr von Veredelungserzeugnissen (passive Veredelung IM/EX)' für IM/EX-Fälle (sofern verwendet). | [32] | Diese Angaben sind nicht vorzulegen, wenn es sich beim Verarbeitungsvorgang um Vernichtung handelt und es keine Veredelungserzeugnisse gibt. Wenn der Verarbeitungsvorgang Vernichtung ist, gibt es keine Veredelungshaupterzeugnisse, sondern nur Veredelungsnebenerzeugnisse. | [33] | Nur bei verlängerter Verwendungsdauer der Entscheidung (auf Grundlage von Artikel 34 Absatz 9 des Zollkodex). | [34] | Diese Angabe ist nicht obligatorisch, wenn der Code der Kombinierten Nomenklatur zur Ermittlung der vollständigen Einreihung der Waren, die in die Endverwendung übergeführt werden sollen, ausreicht.

Herkunft

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Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.688.216
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0168-IV/6/2016
Stammnummer
71632
Enthalten in Fassung
8 (geltend: 8)
Gültig
01.09.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF