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UZK-DA

Titel XVIII Antrag und Bewilligung in Bezug auf die passive Veredelung

überholte Fassung (bis 31.08.2024)Richtlinie2024-0.072.366gilt ab 31.07.2018

Inhaltsverzeichnis der UZK-DA

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 31.07.2018 bis 31.08.2024.

Wortlaut laut Findok

Titel XVIII Antrag und Bewilligung in Bezug auf die passive Veredelung Kapitel 1 Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf die passive Veredelung Tabelle mit den Datenanforderungen | D.E. Lfd. Nr. | D.E. Bezeichnung | Status | XVIII/1 | Standardaustauschverfahren | A | XVIII/2 | ErsatzwarenErsatzerzeugnisse | A | XVIII/3 | Vorzeitige Einfuhr von ErsatzwarenErsatzerzeugnissen | A | XVIII/4 | Vorzeitige Einfuhr von Veredelungserzeugnissen (passive Veredelung IM/EX) | A Der Status in der Tabelle mit den Datenanforderungen stimmt mit der Beschreibung in Titel I Kapitel 1 überein. Kapitel 2 Anmerkungen zu den spezifischen Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf die passive Veredelung Einleitung Die Beschreibungen und Anmerkungen in diesem Kapitel gelten für die Datenelemente, die in der Tabelle mit den Datenanforderungen in Kapitel 1 aufgeführt sind. Datenanforderungen XVIII/1. Standardaustauschverfahren Anwendbarkeit: Im Falle einer Ausbesserung von Waren kann ein eingeführtes Erzeugnis (Ersatzerzeugnis) ein Veredelungserzeugnis ersetzen (sogenanntes Standardaustauschverfahren). Angabe ("Ja/Nein"), ob das Standardaustauschverfahren in Anspruch genommen werden soll. Wenn Ja, ist/sind der/die entsprechende(n) Code(s) anzugeben. Bewilligung: Angabe der Maßnahmen, mit denen nachgewiesen werden kann, dass die Bedingungen für das Standardaustauschverfahren erfüllt sind. XVIII/2. ErsatzwarenErsatzerzeugnisse Soll das Verfahren des Standardaustauschs in Anspruch genommen werden (nur möglich im Falle der Ausbesserung), sind der 8-stellige KN-Code der Ersatzerzeugnisse, deren Handelsqualität sowie technischen Merkmale anzugeben, um den Zollbehörden einen Vergleich zwischen den Waren der vorübergehenden Ausfuhr und den Ersatzerzeugnissen zu ermöglichen. Für diesen Vergleich ist mindestens einer der für das D.E. 5/8 "Nämlichkeit der Waren" festgelegten einschlägigen Codes zu verwenden. XVIII/3. Vorzeitige Einfuhr von ErsatzwarenErsatzerzeugnissen Angabe (",Ja/Nein"'), ob ErsatzwarenErsatzerzeugnisse vor der Ausfuhr der schadhaften Waren eingeführt werden sollen. Wenn Ja, Angabe der Frist in Monaten, innerhalb derer die Unionswaren zur passiven Veredelung angemeldet werden sollten. XVIII/4. Vorzeitige Einfuhr von Veredelungserzeugnissen (passive Veredelung IM/EX) Angabe ("Ja/Nein"), ob vor der Überführung von Unionswaren in die passive Veredelung aus Ersatzwaren hergestellte Veredelungserzeugnisse eingeführt werden sollen. Wenn Ja, Angabe der Frist in Monaten, innerhalb derer die Unionswaren zur passiven Veredelung angemeldet werden sollten, wobei die für die Beschaffung der Waren und ihre Beförderung zur Ausfuhrzollstelle erforderliche Zeit zu berücksichtigen ist.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.072.366
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0168-IV/6/2016
Stammnummer
71632
Enthalten in Fassung
4, 5, 6, 7 (geltend: 8)
Gültig
31.07.2018 bis 31.08.2024
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF