Findok · Richtlinien
UZK-DA
Titel XVIII Antrag und Bewilligung in Bezug auf die passive Veredelung
überholte Fassung (bis 31.08.2024)Richtlinie2024-0.072.366gilt ab 31.07.2018
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 31.07.2018 bis 31.08.2024.
Wortlaut laut Findok
Titel XVIII Antrag und Bewilligung in Bezug auf die passive Veredelung
Kapitel 1 Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf die passive Veredelung
Tabelle mit den Datenanforderungen
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D.E. Lfd. Nr.
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D.E. Bezeichnung
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Status
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XVIII/1
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Standardaustauschverfahren
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A
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XVIII/2
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ErsatzwarenErsatzerzeugnisse
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A
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XVIII/3
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Vorzeitige Einfuhr von ErsatzwarenErsatzerzeugnissen
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A
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XVIII/4
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Vorzeitige Einfuhr von Veredelungserzeugnissen (passive Veredelung IM/EX)
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A
Der Status in der Tabelle mit den Datenanforderungen stimmt mit der Beschreibung in Titel I Kapitel 1 überein.
Kapitel 2 Anmerkungen zu den spezifischen Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf die passive Veredelung
Einleitung
Die Beschreibungen und Anmerkungen in diesem Kapitel gelten für die Datenelemente, die in der Tabelle mit den Datenanforderungen in Kapitel 1 aufgeführt sind.
Datenanforderungen
XVIII/1. Standardaustauschverfahren
Anwendbarkeit:
Im Falle einer Ausbesserung von Waren kann ein eingeführtes Erzeugnis (Ersatzerzeugnis) ein Veredelungserzeugnis ersetzen (sogenanntes Standardaustauschverfahren).
Angabe ("Ja/Nein"), ob das Standardaustauschverfahren in Anspruch genommen werden soll. Wenn Ja, ist/sind der/die entsprechende(n) Code(s) anzugeben.
Bewilligung:
Angabe der Maßnahmen, mit denen nachgewiesen werden kann, dass die Bedingungen für das Standardaustauschverfahren erfüllt sind.
XVIII/2. ErsatzwarenErsatzerzeugnisse
Soll das Verfahren des Standardaustauschs in Anspruch genommen werden (nur möglich im Falle der Ausbesserung), sind der 8-stellige KN-Code der Ersatzerzeugnisse, deren Handelsqualität sowie technischen Merkmale anzugeben, um den Zollbehörden einen Vergleich zwischen den Waren der vorübergehenden Ausfuhr und den Ersatzerzeugnissen zu ermöglichen. Für diesen Vergleich ist mindestens einer der für das D.E. 5/8 "Nämlichkeit der Waren" festgelegten einschlägigen Codes zu verwenden.
XVIII/3. Vorzeitige Einfuhr von ErsatzwarenErsatzerzeugnissen
Angabe (",Ja/Nein"'), ob ErsatzwarenErsatzerzeugnisse vor der Ausfuhr der schadhaften Waren eingeführt werden sollen. Wenn Ja, Angabe der Frist in Monaten, innerhalb derer die Unionswaren zur passiven Veredelung angemeldet werden sollten.
XVIII/4. Vorzeitige Einfuhr von Veredelungserzeugnissen (passive Veredelung IM/EX)
Angabe ("Ja/Nein"), ob vor der Überführung von Unionswaren in die passive Veredelung aus Ersatzwaren hergestellte Veredelungserzeugnisse eingeführt werden sollen. Wenn Ja, Angabe der Frist in Monaten, innerhalb derer die Unionswaren zur passiven Veredelung angemeldet werden sollten, wobei die für die Beschaffung der Waren und ihre Beförderung zur Ausfuhrzollstelle erforderliche Zeit zu berücksichtigen ist.
Normen und Schlagworte
- Anhang A Titel XVIII UZK-DA, DelVO 2015/2446, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.072.366
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0168-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71632
- Enthalten in Fassung
- 4, 5, 6, 7 (geltend: 8)
- Gültig
- 31.07.2018 bis 31.08.2024
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF