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Findok · Richtlinien

UZK-DA

Artikel 159 Waren, denen bei der Ausfuhr Maßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zugute gekommen sind

geltende FassungRichtlinie2024-0.688.216gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK-DA

Wortlaut laut Findok

Artikel 159 Waren, denen bei der Ausfuhr Maßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zugute gekommen sind (Artikel 204 des Zollkodex) (1) Rückwaren, denen bei der Ausfuhr Maßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zugute gekommen sind, werden von den Einfuhrabgaben befreit, sofern alle nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind: a)Die im Rahmen dieser Maßnahmen ausgezahlten Erstattungen oder sonstigen Beträge sind zurückgezahlt worden, die zuständigen Behörden haben die erforderlichen Schritte unternommen, um im Rahmen von Maßnahmen in Bezug auf diese Waren zu zahlenden Beträge einzubehalten, oder die anderen finanziellen Vergünstigungen sind rückgängig gemacht worden; b)die Waren befanden sich in einer der folgenden Situationen: i)sie konnten in dem Land, in das sie versandt wurden, nicht in den Verkehr gebracht werden; ii)sie wurden vom Empfänger zurückgesandt, weil sie fehlerhaft oder nicht vertragsgemäß waren; iii)sie wurden in das Zollgebiet der Union wiedereingeführt, weil der vorgesehenen Verwendung andere, außerhalb des Einflussbereichs des Ausführers liegende Umstände entgegenstanden; c)die Waren werden innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss der Zollförmlichkeiten für die Ausfuhr oder zu einem späteren Zeitpunkt, sofern die Zollbehörden des Mitgliedstaats der Wiedereinfuhr dies in ordnungsgemäß begründeten Fällen gestatten, zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet. (2) Die in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii bezeichneten Umstände betreffen: a)Waren, die in das Zollgebiet der Union zurückverbracht werden, weil sie oder das Beförderungsmittel, auf dem sie sich befanden, vor der Lieferung an den Empfänger beschädigt worden sind bzw. ist; b)Waren, die ursprünglich zum Verbrauch oder Verkauf auf einer Messe, einer Ausstellung oder einer ähnlichen Veranstaltung ausgeführt, aber nicht verbraucht oder verkauft worden sind; c)Waren, die nicht an den Empfänger geliefert werden konnten, weil dieser den der Ausfuhr zugrunde liegenden Vertrag aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erfüllen konnte; d)Waren, die aufgrund von Naturereignissen oder von politischen oder sozialen Ereignissen nicht an den Empfänger geliefert werden konnten oder die dieser erst nach Ablauf der vertraglichen Lieferfrist erhalten hat; e)unter die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse fallende Waren, die im Rahmen eines Kommissionsgeschäfts ausgeführt, aber auf dem Markt des Bestimmungslandes nicht verkauft worden sind.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.688.216
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0168-IV/6/2016
Stammnummer
71632
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
Gültig
01.05.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF