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Findok · Richtlinien

UZK-DA

Artikel 216 Befreiung von den Einfuhrabgaben für Beförderungsmittel in anderen Fällen

geltende FassungRichtlinie2024-0.688.216gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK-DA

Wortlaut laut Findok

Artikel 216 Befreiung von den Einfuhrabgaben für Beförderungsmittel in anderen Fällen (Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex) (1) Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird gewährt, wenn Beförderungsmittel im Zollgebiet der Union befristet und im Hinblick auf ihre Wiederausfuhr unter Erteilung eines zeitlich begrenzten Kennzeichens auf den Namen einer der folgenden Personen zugelassen werden sollen: a)einer außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person; b)einer natürlichen Person, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz innerhalb dieses Gebiets hat, wenn sie im Begriff ist, ihren gewöhnlichen Wohnsitz an einen Ort außerhalb dieses Gebiets zu verlegen. (2) Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben kann in Ausnahmefällen gewährt werden, wenn Beförderungsmittel von in der Union ansässigen Personen für eine begrenzte Dauer gewerblich verwendet werden.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.688.216
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0168-IV/6/2016
Stammnummer
71632
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
Gültig
01.05.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF