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Findok · Richtlinien

UZK-DA

Artikel 218 Fristen für die Wiederausfuhr im Fall professioneller Vermietungsunternehmen

überholte Fassung (bis 30.07.2018)RichtlinieBMF-010313/0232-IV/6/2017gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK-DA

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 30.07.2018.

Wortlaut laut Findok

Artikel 218 Fristen für die Wiederausfuhr im Fall professioneller Vermietungsunternehmen (Artikel 211 Absatz 1 und Artikel 215 Absatz 4 des Zollkodex) (1) Wurde ein Beförderungsmittel gemäß Artikel 212 unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben vorübergehend in die Union eingeführt und an ein im Zollgebiet der Union ansässiges professionelles Vermietungsunternehmen zurückgegeben, muss die Wiederausfuhr zur Erledigung der vorübergehenden Verwendung innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Ankunft des Beförderungsmittels im Zollgebiet der Union erfolgen. Wird das Beförderungsmittel durch das professionelle Vermietungsunternehmen an außerhalb dieses Gebiets ansässige Personen oder an natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union haben, neu vermietet, muss die Wiederausfuhr zur Erledigung der vorübergehenden Verwendung innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Ankunft des Beförderungsmittels im Zollgebiet der Union und innerhalb von drei Wochen nach Abschluss des Vertrags über die Neuvermietung erfolgen. Als Zeitpunkt der Ankunft im Zollgebiet der Union gilt das Datum des Abschlusses des Mietvertrags, in dessen Rahmen das Beförderungsmittel bei seiner Ankunft in diesem Gebiet verwendet wurde, es sei denn, der tatsächliche Ankunftszeitpunkt wurde nachgewiesen. (2) Die Erteilung einer Bewilligung für die vorübergehende Verwendung eines Beförderungsmittels im Sinne von Absatz 1 erfolgt unter der Voraussetzung, dass das Beförderungsmittel nicht für andere Zwecke als die Wiederausfuhr verwendet wird. (3) In den Fällen nach Artikel 215 Absatz 2 muss das Beförderungsmittel innerhalb von drei Wochen nach Abschluss des Vertrags zur Vermietung oder Neuvermietung an das im Zollgebiet der Union ansässige Vermietungsunternehmen zurückgegeben werden, wenn das Beförderungsmittel von der natürlichen Person verwendet wird, um an ihren Wohnsitz im Zollgebiet der Union zurückzukehren, oder wiederausgeführt werden, wenn das Beförderungsmittel von der Person verwendet wird, um das Zollgebiet der Union zu verlassen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010313/0232-IV/6/2017
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0168-IV/6/2016
Stammnummer
71632
Enthalten in Fassung
1, 2, 3 (geltend: 8)
Gültig
01.05.2016 bis 30.07.2018
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF