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Findok · Richtlinien

UZK-DA

Artikel 247 Mittel für den Nachweis, dass die Waren das Zollgebiet der Union verlassen haben

geltende FassungRichtlinie2024-0.688.216gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK-DA

Wortlaut laut Findok

Artikel 247 Mittel für den Nachweis, dass die Waren das Zollgebiet der Union verlassen haben (Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex) Zur Bestätigung des Ausgangs der Waren kann der Ausfuhrzollstelle mit anderen Mitteln als denen der elektronischen Datenverarbeitung der Nachweis erbracht werden, dass die Waren das Zollgebiet der Union verlassen haben.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.688.216
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0168-IV/6/2016
Stammnummer
71632
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
Gültig
01.05.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF