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UZK-DA

Artikel 13 Verlängerung der Frist für den Erlass einer Entscheidung

überholte Fassung (bis 30.06.2020)RichtlinieBMF-010313/0538-III/10/2018gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK-DA

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 30.06.2020.

Wortlaut laut Findok

Artikel 13 Verlängerung der Frist für den Erlass einer Entscheidung (Artikel 22 Absatz 3 des Zollkodex) (1) Erachtet es die entscheidungsbefugte Zollbehörde nach der Annahme eines Antrags für notwendig, beim Antragsteller zusätzliche Informationen einzuholen, damit sie ihre Entscheidung treffen kann, so setzt sie dem Antragsteller für die Übermittlung der Informationen eine Frist von höchstens 30 Tagen. Die Frist für den Erlass der Entscheidung nach Artikel 22 Absatz 3 des Zollkodex verlängert sich dadurch um den gleichen Zeitraum. Der Antragsteller wird über die Verlängerung der Frist für den Erlass der Entscheidung unterrichtet. (2) Findet Artikel 8 Absatz 1 Anwendung, so wird die in Artikel 22 Absatz 3 des Zollkodex genannte Frist für den Erlass der Entscheidung um 30 Tage verlängert. Der Antragsteller wird von der Verlängerung unterrichtet. (3) Verlängert die entscheidungsbefugte Zollbehörde die Frist, um eine andere Zollbehörde zu konsultieren, so wird die Frist für den Erlass der Entscheidung um den gleichen Zeitraum verlängert wie die Konsultationsfrist. Der Antragsteller wird über die Verlängerung der Frist für den Erlass der Entscheidung unterrichtet. (4) Besteht begründeter Verdacht auf einen Verstoß gegen die zollrechtlichen Vorschriften und führen die Zollbehörden deshalb Ermittlungen durch, so wird die Frist für den Erlass der Entscheidung um den Zeitraum verlängert, der für den Abschluss der Ermittlungen erforderlich ist. Die Dauer dieser Verlängerung darf neun Monate nicht überschreiten. Der Antragsteller wird von der Verlängerung unterrichtet, sofern dies die Ermittlungen nicht gefährdet.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010313/0538-III/10/2018
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0168-IV/6/2016
Stammnummer
71632
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5 (geltend: 8)
Gültig
01.05.2016 bis 30.06.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF