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Findok · Richtlinien

UZK-DA

Artikel 191 Allgemeine Bestimmungen über Bewilligungen für Vereinfachungen

geltende FassungRichtlinie2024-0.688.216gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK-DA

Wortlaut laut Findok

Artikel 191 Allgemeine Bestimmungen über Bewilligungen für Vereinfachungen (Artikel 233 Absatz 4 des Zollkodex) (1) Bewilligungen gemäß Artikel 233 Absatz 4 des Zollkodex werden nur Antragstellern gewährt, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a)Der Antragsteller ist im Zollgebiet der Union ansässig; b)der Antragsteller erklärt, dass er das Unionsversandverfahren regelmäßig in Anspruch nehmen wird; c)der Antragsteller erfüllt die Voraussetzungen gemäß Artikel 39 Buchstaben a, b und d des Zollkodex. (2) Die Bewilligungen werden nur gewährt, wenn die Zollbehörde der Auffassung ist, dass sie das Unionsversandverfahren überwachen und Kontrollen durchführen kann, ohne dass dies gemessen an den Bedürfnissen des Beteiligten zu einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand führt.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.688.216
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0168-IV/6/2016
Stammnummer
71632
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
Gültig
01.05.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF