Findok · Richtlinien
UZK-DA
Artikel 191 Allgemeine Bestimmungen über Bewilligungen für Vereinfachungen
geltende FassungRichtlinie2024-0.688.216gilt ab 01.05.2016
Wortlaut laut Findok
Artikel 191 Allgemeine Bestimmungen über Bewilligungen für Vereinfachungen
(Artikel 233 Absatz 4 des Zollkodex)
(1) Bewilligungen gemäß Artikel 233 Absatz 4 des Zollkodex werden nur Antragstellern gewährt, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a)Der Antragsteller ist im Zollgebiet der Union ansässig;
b)der Antragsteller erklärt, dass er das Unionsversandverfahren regelmäßig in Anspruch nehmen wird;
c)der Antragsteller erfüllt die Voraussetzungen gemäß Artikel 39 Buchstaben a, b und d des Zollkodex.
(2) Die Bewilligungen werden nur gewährt, wenn die Zollbehörde der Auffassung ist, dass sie das Unionsversandverfahren überwachen und Kontrollen durchführen kann, ohne dass dies gemessen an den Bedürfnissen des Beteiligten zu einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand führt.
Normen und Schlagworte
- Art. 191 UZK-DA, DelVO 2015/2446, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.688.216
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0168-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71632
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF