Findok · Richtlinien
UZK-DA
Kapitel 2 Zollwert der Waren
geltende FassungRichtlinie2024-0.688.216gilt ab 01.05.2016
Wortlaut laut Findok
Kapitel 2 Zollwert der Waren
Artikel 71 Vereinfachung
(Artikel 73 des Zollkodex)
(1) Die Bewilligung nach Artikel 73 des Zollkodex kann erteilt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a)Die Anwendung des Verfahrens nach Artikel 166 des Zollkodex würde einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen.
b)Der festgelegte Zollwert würde sich nicht erheblich vom Zollwert unterscheiden, der festzulegen wäre, wenn keine Bewilligung vorläge.
(2) Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn der Antragsteller die folgenden Anforderungen erfüllt:
a)Er erfüllt die Voraussetzung des Artikels 39 Buchstabe a des Zollkodex.
b)Er verwendet ein Buchführungssystem, das den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen des Mitgliedstaats entspricht, in dem die Bücher geführt werden, und das auf Buchprüfungen basierende Zollkontrollen erleichtert. In dem Buchführungssystem werden die Daten so archiviert, dass im Moment der Dateneingabe ein Prüfpfad entsteht.
c)Er verfügt über eine Verwaltungsorganisation, die Art und Größe des Unternehmens entspricht und für die Verwaltung der Warenbewegungen geeignet ist, sowie über interne Kontrollen, mit denen illegale oder nicht ordnungsgemäße Geschäfte erkannt werden können.
Normen und Schlagworte
- Art. 71 UZK-DA, DelVO 2015/2446, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.688.216
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0168-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71632
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF