Findok · Richtlinien
UZK-DA
Artikel 25 Ausnahmen von den Begünstigungen
geltende FassungRichtlinie2024-0.688.216gilt ab 01.05.2016
Wortlaut laut Findok
Artikel 25 Ausnahmen von den Begünstigungen
(Artikel 38 Absatz 6 des Zollkodex)
Die Begünstigungen nach Artikel 24 werden nicht gewährt bei Zollkontrollen im Zusammenhang mit einem besonderen Gefährdungsniveau oder bei Kontrollverpflichtungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften der Union.
Die Zollbehörden geben jedoch Sendungen, die von einem AEOS angemeldet werden, Vorrang bei der erforderlichen Bearbeitung und den erforderlichen Förmlichkeiten und Kontrollen.
Normen und Schlagworte
- Art. 25 UZK-DA, DelVO 2015/2446, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.688.216
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0168-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71632
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF