Findok · Richtlinien
UZK-DA
Artikel 39 Mittel für die Beantragung und Erteilung von Zulassungen als ermächtigter Ausführer
geltende FassungRichtlinie2024-0.688.216gilt ab 01.05.2016
Wortlaut laut Findok
Artikel 39 Mittel für die Beantragung und Erteilung von Zulassungen als ermächtigter Ausführer
(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)
Die Beantragung des Status eines ermächtigten Ausführers für die Zwecke der Ausfertigung von Präferenzursprungsnachweisen und die Erteilung von Zulassungen als ermächtigter Ausführer können mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung erfolgen.
Normen und Schlagworte
- Art. 39 UZK-DA, DelVO 2015/2446, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.688.216
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0168-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71632
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF