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UZK-DA

Anhang B Gemeinsame Datenanforderungen für Anmeldungen, Meldungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren (Artikel 2 Absatz 2)(*)

überholte Fassung (bis 31.08.2024)Richtlinie2024-0.072.366gilt ab 07.07.2023

Inhaltsverzeichnis der UZK-DA

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 07.07.2023 bis 31.08.2024.

Wortlaut laut Findok

Anhang B Gemeinsame Datenanforderungen für Anmeldungen, Meldungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren (Artikel 2 Absatz 2)(*) (*) Laut Amtsblatt der Europäischen Union vom 23. Februar 2021, ABl. Nr. L 63 vom 23.02.2021 S. 1 Titel I Datenanforderungen Kapitel 1 Einleitende Bemerkungen zur Tabelle mit den Datenanforderungen (1) Die Angaben in der Anmeldung enthalten eine Reihe von Datenelementen, die je nach Zollverfahren zu verwenden sind. (2) Die Datenelemente, die für das jeweilige Verfahren verwendet werden können, gehen aus der Tabelle mit den Datenanforderungen hervor. Der Status der in der Tabelle mit den Datenanforderungen festgelegten Datenelemente wird durch die unter Titel II näher erläuterten spezifischen Vorschriften zu den einzelnen Datenelementen nicht berührt. Die Vorschriften, die in allen Situationen gelten, in denen das betreffende Datenelement erforderlich ist, sind im Abschnitt ",Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle"' enthalten. Vorschriften, die für spezifische Spalten der Datenanforderungstabelle gelten, sind außerdem in spezifischen Abschnitten aufgeführt, die genau auf diese Spalten Bezug nehmen. Um die Situation jeder Spalte der Datenanforderungstabelle widerzuspiegeln, müssen sämtliche Vorschriften miteinander kombiniert werden. (3) Die Buchstaben ",A"', ",B"' oder ",C"' gemäß Kapitel 2 Abschnitt 3 haben keinen Einfluss auf die Tatsache, dass bestimmte Daten nur erhoben werden, wenn die Umstände es erfordern. So wird beispielsweise die besondere Maßeinheit (Status ",A"') nur erhoben, wenn dies in den im TARIC veröffentlichten Rechtsvorschriften der Union vorgesehen ist. (4) Die Buchstaben ",A"', ",B"' oder ",C"' gemäß Kapitel 2 Abschnitt 3 können um Bedingungen oder Präzisierungen ergänzt werden, die in den Fußnoten zu der Tabelle mit den Datenanforderungen in Kapitel 3 Abschnitt 1 bis 12 aufgelistet sind. (5) Wenn der Mitgliedstaat, der die Zollanmeldung annimmt, dies zulässt, kann eine Zollanmeldung (Spalten B und H) oder eine vereinfachte Anmeldung (Spalten C und I) Warenpositionen enthalten, für die unterschiedliche Verfahrenscodes gelten, vorausgesetzt, dass diese Verfahrenscodes den gleichen Datensatz gemäß Kapitel 3 Abschnitt 1 verwenden und zur gleichen Spalte der Matrix gemäß Kapitel 2 gehören. Diese Möglichkeit ist jedoch für ZollanmeldungenBei Zollanmeldungen, die im Rahmen der zentralen Zollabwicklung nachabgegeben werden, darf jedoch nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, unterschiedliche Codes für das beantragte Verfahren zu verwenden, wenn gemäß Artikel 179 des Zollkodex nicht anzuwendenmehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist. (6) Ohne die Verpflichtungen zur Bereitstellung von Informationen gemäß diesem Anhang zu berühren und unbeschadet des Artikels 15 des Zollkodex basiert der Inhalt der den Zollbehörden für eine bestimmte Anforderung übermittelten Daten auf den dem Wirtschaftsbeteiligten zum Zeitpunkt der Übermittlung an die Zollbehörden bekannten Informationen. (7) Die summarische Ausgangs- oder Eingangsanmeldung, die für aus dem Gebiet oder in das Zollgebiet der Union verbrachte Waren abzugeben ist, muss für die jeweiligen Fälle oder Beförderungsarten die Angaben enthalten, die in den Spalten A1 und A2 sowie F1aF10 bis F5F51 der Tabelle mit den Datenanforderungen in Kapitel 3 Abschnitt 1 aufgeführt sind. (8) Die Verwendung der Begriffe summarische Eingangsanmeldung und summarische Ausgangsanmeldung in diesem Anhang bezieht sich auf die in Artikel 5 Nummern 9 und 10 des Zollkodex vorgesehenen summarischen Eingangs- bzw. Ausgangsanmeldungen. (9) Die Spalten A2, F3aF30, F31, F32 und F3bF33 der Tabelle mit den Datenanforderungen in Kapitel 3 Abschnitt 1 enthalten die erforderlichen Daten, die den Zollbehörden in erster Linie für die Risikoanalyse hinsichtlich Sicherheit und Schutz vor der Abfahrt, der Ankunft oder dem Verladen von Expressgutsendungen bereitgestellt werden. (10) Eine Expressgutsendung im Sinne dieses Anhangs ist eine von einem integrierten Dienstleister beförderte Einzelposition, bei der Abholung, Beförderung, Zollabfertigung und Zustellung der Pakete beschleunigt bzw. zu einem festgelegten Termin erfolgen, wobei während der gesamten Dauer der Dienstleistung die Position des Pakets verfolgt werden kann und so die Kontrolle darüber gewahrt bleibt. (11) Spalte F5F50 der Tabelle mit den Datenanforderungen in Kapitel 3 Abschnitt 19 gilt für den Straßenverkehr, aber auch bei multimodaler Beförderung, vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in Titel II. (12) Die vereinfachten Anmeldungen gemäß Artikel 166 des Zollkodex enthalten die in den Spalten C1 und I1 aufgeführten Angaben. (13) Die Anforderungen in Bezug auf die Verfahren in den übrigen Spalten der Tabelle mit den Datenanforderungen, insbesondere bei den in ergänzenden Anmeldungen bereitzustellenden Informationen, werden von der verkürzten Liste der Datenelemente bei Verfahren der Spalten C1 und I1 nicht eingeschränkt oder beeinflusst. (14) Die Formate, die Codes und, falls zutreffend, gegebenenfalls die Struktur der in diesem Anhang beschriebenen Datenanforderungen sind in der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex erlassenen Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 präzisiertfestgelegt worden. (15) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste der Angaben, die sie für die in diesem Anhang aufgeführten Verfahren benötigen. Die Liste dieser Angaben wird von der Kommission veröffentlicht. (16) Wurde einer Partei eine EORI-Nummer zugeteilt, so ist diese anzugeben. Die Parteien stellen dem Anmelder ihre EORI-Nummer zur Verfügung. (17) Für die Anwendung der Eingangsförmlichkeiten gelten bei der Ausstellung eines Namenskonnossements die Warenposition und die Informationen über die Warenbeförderung als auf Einzelsendungsebene angemeldet.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.072.366
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0168-IV/6/2016
Stammnummer
71632
Enthalten in Fassung
7 (geltend: 8)
Gültig
07.07.2023 bis 31.08.2024
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF