Findok · Richtlinien
UZK-DA
Artikel 76 Abweichende Bemessung des Einfuhrabgabenbetrags auf Veredelungserzeugnisse aus der aktiven Veredelung
überholte Fassung (bis 30.06.2020)RichtlinieBMF-010313/0538-III/10/2018gilt ab 31.07.2018
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 31.07.2018 bis 30.06.2020.
Wortlaut laut Findok
Artikel 76 Abweichende Bemessung des Einfuhrabgabenbetrags auf Veredelungserzeugnisse aus der aktiven Veredelung
(Artikel 86 Absätze 3 und 4 des Zollkodex)
Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex findet ohne Antrag des Anmelders Anwendung, sofern sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a)Die Veredelungserzeugnisse aus der aktiven Veredelung werden mittelbar oder unmittelbar vom betreffenden Inhaber der Bewilligung innerhalb eines Jahres nach ihrer Wiederausfuhr eingeführt.
b)Die Waren hättenwären zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung der Waren für die aktive Veredelung Gegenstand einer handelsAgrar- oder agrarpolitischenhandelspolitischen Maßnahme, einem Antidumping-eines vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzolls, Ausgleichs-eines Ausgleichszolls, Schutz-einer Schutzmaßnahme oder Vergeltungszoll unterlegeneiner zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen gewesen, wenn sie zu diesem Zeitpunktzur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr überlassenangemeldet worden wären.
c)Eine Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 166 war nicht erforderlich.
Normen und Schlagworte
- Art. 76 UZK-DA, DelVO 2015/2446, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010313/0538-III/10/2018
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0168-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71632
- Enthalten in Fassung
- 4, 5 (geltend: 8)
- Gültig
- 31.07.2018 bis 30.06.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF