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Findok · Richtlinien

UZK-DA

Artikel 76 Abweichende Bemessung des Einfuhrabgabenbetrags auf Veredelungserzeugnisse aus der aktiven Veredelung

überholte Fassung (bis 30.06.2020)RichtlinieBMF-010313/0538-III/10/2018gilt ab 31.07.2018

Inhaltsverzeichnis der UZK-DA

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 31.07.2018 bis 30.06.2020.

Wortlaut laut Findok

Artikel 76 Abweichende Bemessung des Einfuhrabgabenbetrags auf Veredelungserzeugnisse aus der aktiven Veredelung (Artikel 86 Absätze 3 und 4 des Zollkodex) Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex findet ohne Antrag des Anmelders Anwendung, sofern sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a)Die Veredelungserzeugnisse aus der aktiven Veredelung werden mittelbar oder unmittelbar vom betreffenden Inhaber der Bewilligung innerhalb eines Jahres nach ihrer Wiederausfuhr eingeführt. b)Die Waren hättenwären zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung der Waren für die aktive Veredelung Gegenstand einer handelsAgrar- oder agrarpolitischenhandelspolitischen Maßnahme, einem Antidumping-eines vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzolls, Ausgleichs-eines Ausgleichszolls, Schutz-einer Schutzmaßnahme oder Vergeltungszoll unterlegeneiner zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen gewesen, wenn sie zu diesem Zeitpunktzur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr überlassenangemeldet worden wären. c)Eine Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 166 war nicht erforderlich.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010313/0538-III/10/2018
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0168-IV/6/2016
Stammnummer
71632
Enthalten in Fassung
4, 5 (geltend: 8)
Gültig
31.07.2018 bis 30.06.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF