Findok · Richtlinien
UZK-DA
Artikel 46 Durchschnittswerte
geltende FassungRichtlinie2024-0.688.216gilt ab 01.05.2016
Wortlaut laut Findok
Artikel 46 Durchschnittswerte
(Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)
(1) Bei jedem Erzeugnis wird geprüft, ob die Anforderungen des Artikels 45 Absatz 1 erfüllt sind.
Setzt jedoch die entsprechende Regelung die Einhaltung eines Höchstgehalts an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft voraus, so kann der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gemäß Absatz 2 ausgehend von Durchschnittswerten berechnet werden, um Kosten- und Wechselkursschwankungen zu berücksichtigen.
(2) In dem in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Fall werden ein Durchschnitts-Ab-Werk-Preis des Erzeugnisses und ein Durchschnittswert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeweils ausgehend von der Summe der Ab-Werk-Preise für sämtliche Verkäufe der Erzeugnisse und der Summe des Wertes aller bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft errechnet, wobei vom Vorjahr entsprechend der Festlegung durch das Ausfuhrland ausgegangen wird, bzw. - wenn keine Zahlen für das gesamte Rechnungsjahr vorliegen - von einem kürzeren Zeitraum, der jedoch mindestens drei Monate beträgt.
(3) Ausführer, die sich für die Berechnung von Durchschnittswerten entschieden haben, wenden diese Methode in dem Jahr, das auf das Bezugsjahr bzw. gegebenenfalls auf den kürzeren Bezugszeitraum folgt, durchgehend an. Sie können die Anwendung dieser Methode beenden, wenn in einem bestimmten Rechnungsjahr oder einem kürzeren Zeitraum von mindestens drei Monaten die Kosten- oder Wechselkursschwankungen, die die Anwendung der Methode gerechtfertigt haben, nicht mehr festgestellt werden.
(4) Zum Zwecke der Einhaltung des Höchstgehalts an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gelten die in Absatz 2 genannten Durchschnittswerte als Ab-Werk-Preis bzw. als Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.
Normen und Schlagworte
- Art. 46 UZK-DA, DelVO 2015/2446, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.688.216
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0168-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71632
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF