Findok · Richtlinien
UZK-DA
Artikel 179 Beförderung von Waren zwischen verschiedenen Orten innerhalb des Zollgebiets der Union
geltende FassungRichtlinie2024-0.688.216gilt ab 01.05.2016
Wortlaut laut Findok
Artikel 179 Beförderung von Waren zwischen verschiedenen Orten innerhalb des Zollgebiets der Union
(Artikel 219 des Zollkodex)
(1) Waren, die in eine aktive Veredelung, vorübergehende Verwendung oder Endverwendung übergeführt wurden, können zwischen verschiedenen Orten innerhalb des Zollgebiets der Union ohne Zollförmlichkeiten, andere als die in Artikel 178 Absatz 1 Buchstabe e genannten, befördert werden.
(2) In die passive Veredelung übergeführte Waren können innerhalb des Zollgebiets der Union von der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren zur Ausgangszollstelle befördert werden.
(3) In ein Zolllager übergeführte Waren können innerhalb des Zollgebiets der Union ohne andere Zollförmlichkeiten, als die in Artikel 178 Absatz 1 Buchstabe e genannten, wie folgt befördert werden:
a)zwischen verschiedenen in derselben Bewilligung angegebenen Lagerstätten;
b)von der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren zur Lagerstätte; oder
c)von der Lagerstätte zur Ausgangszollstelle oder zu einer anderen in der Bewilligung für ein besonderes Verfahren gemäß Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex festgelegten Zollstelle, die befugt ist, die Waren in ein anschließendes Zollverfahren überzuführen oder die Wiederausfuhranmeldung für die Zwecke einer Erledigung des besonderen Verfahrens entgegenzunehmen.
Beförderungen von in ein Zolllager übergeführten Waren werden innerhalb von 30 Tagen nach Entnahme der Waren aus dem Zolllager beendet.
Auf Antrag des Inhabers des Verfahrens können die Zollbehörden die Frist von 30 Tagen verlängern.
(4) Werden in ein Zolllager übergeführte Waren von der Lagerstätte zur Ausgangszollstelle befördert, enthalten die Aufzeichnungen gemäß Artikel 214 Absatz 1 des Zollkodex Informationen über den Ausgang der Waren innerhalb von 100 Tagen nach Entnahme der Waren aus dem Zolllager.
Auf Antrag des Inhabers des Verfahrens können die Zollbehörden die Frist von 100 Tagen verlängern.
Normen und Schlagworte
- Art. 179 UZK-DA, DelVO 2015/2446, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.688.216
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0168-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71632
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF