Findok · Richtlinien
UZK-DA
Kapitel 55 Synthetische oder künstliche Spinnfasern
überholte Fassung (bis 30.06.2020)RichtlinieBMF-010313/0538-III/10/2018gilt ab 31.07.2018
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 31.07.2018 bis 30.06.2020.
Wortlaut laut Findok
Kapitel 55 Synthetische oder künstliche Spinnfasern
Anmerkung zum Kapitel
Um als ursprungsverleihend gelten zu können, muss neben dem Thermodruck auch der Druck des Transferpapiers erfolgen.
Restregel zum Kapitel
Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der - gemessen am Wert - größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat.
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HS-Code 20122017
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Warenbezeichnung
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Primärregeln
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5501
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Kabel aus synthetischen Filamenten.
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Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse
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5502
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Kabel aus künstlichen Filamenten.
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Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse
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5503
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Synthetische Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet.
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Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse
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5504
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Künstliche Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet.
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Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse
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5505
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Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff).
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Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse
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5506
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Synthetische Spinnfasern, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet.
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Herstellen aus chemischen Vormaterialien, aus Spinnmasse oder aus Abfällen des KN-Codes 5505
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5507
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Künstliche Spinnfasern, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet.
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Herstellen aus chemischen Vormaterialien, aus Spinnmasse oder aus Abfällen des KN-Codes 5505
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5508
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Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf.
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Herstellen aus:
natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,
Grège oder Abfällen von Seide,
chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder
synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, Kabeln aus Filamenten oder Abfällen aus Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet
oder
Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Garnen oder Monofilen mit Vor- oder Endbearbeitungen, wobei Zwirnen und Texturieren nicht als solche gelten und der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (einschl. des Garns) 48 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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5509
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Garne aus synthetischen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf.
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Herstellen aus:
natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,
Grège oder Abfällen von Seide,
chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder
synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, Kabeln aus Filamenten oder Abfällen aus Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet
oder
Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Garnen oder Monofilen mit Vor- oder Endbearbeitungen, wobei Zwirnen und Texturieren nicht als solche gelten und der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (einschl. des Garns) 48 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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5510
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Garne aus künstlichen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf.
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Herstellen aus:
natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,
Grège oder Abfällen von Seide,
chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder
synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, Kabeln aus Filamenten oder Abfällen aus Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet
oder
Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Garnen oder Monofilen mit Vor- oder Endbearbeitungen, wobei Zwirnen und Texturieren nicht als solche gelten und der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (einschl. des Garns) 48 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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5511
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Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf.
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Herstellen aus:
natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,
Grège oder Abfällen von Seide,
chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder
synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, Kabeln aus Filamenten oder Abfällen aus Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet
oder
Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Garnen oder Monofilen mit Vor- oder Endbearbeitungen, wobei Zwirnen und Texturieren nicht als solche gelten und der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (einschl. des Garns) 48 vH des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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5512
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Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von 85 GHT oder mehr.
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Herstellen aus Garnen
oder
Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Gewirken und Gestricken mit Vor- oder Endbearbeitungen
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5513
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Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt und mit einem Quadratmetergewicht von 170 g oder weniger.
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Herstellen aus Garnen
oder
Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Gewirken und Gestricken mit Vor- oder Endbearbeitungen
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5514
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Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Fasern von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 170 g.
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Herstellen aus Garnen
oder
Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Gewirken und Gestricken mit Vor- oder Endbearbeitungen
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5515
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Andere Gewebe aus synthetischen Spinnfasern.
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Herstellen aus Garnen
oder
Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Gewirken und Gestricken mit Vor- oder Endbearbeitungen
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5516
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Gewebe aus künstlichen Spinnfasern.
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Herstellen aus Garnen
oder
Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Gewirken und Gestricken mit Vor- oder Endbearbeitungen
Normen und Schlagworte
- Anhang 22-01 Abschnitt XI Kapitel 55 UZK-DA, DelVO 2015/2446, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010313/0538-III/10/2018
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0168-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71632
- Enthalten in Fassung
- 4, 5 (geltend: 8)
- Gültig
- 31.07.2018 bis 30.06.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF