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Findok · Richtlinien

UZK-DA

Abschnitt 4 Sonstige Vereinfachungen

geltende FassungRichtlinie2024-0.688.216gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK-DA

Wortlaut laut Findok

Abschnitt 4 Sonstige Vereinfachungen Artikel 149 Voraussetzungen für die Bewilligung der zentralen Zollabwicklung (Artikel 179 Absatz 1 des Zollkodex) (1) Die zentrale Zollabwicklung nach Artikel 179 des Zollkodex kann für jedes der folgenden Verfahren beantragt werden: a)Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr; b)Zolllager; c)vorübergehende Verwendung; d)Endverwendung; e)aktive Veredelung; f)passive Veredelung; g)Ausfuhr; h)Wiederausfuhr. (2) Erfolgt die Zollanmeldung in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders, kann die zentrale Zollabwicklung unter den Bedingungen des Artikels 150 bewilligt werden.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.688.216
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0168-IV/6/2016
Stammnummer
71632
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
Gültig
01.05.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF