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Findok · Richtlinien

UZK-DA

Artikel 212 Voraussetzungen für die Gewährung der vollständigen Befreiung von den Einfuhrabgaben für Beförderungsmittel

überholte Fassung (bis 30.07.2018)RichtlinieBMF-010313/0232-IV/6/2017gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK-DA

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 30.07.2018.

Wortlaut laut Findok

Artikel 212 Voraussetzungen für die Gewährung der vollständigen Befreiung von den Einfuhrabgaben für Beförderungsmittel (Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex) (1) Für die Zwecke dieses Artikels schließt der Begriff "Beförderungsmittel" normale Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung für Beförderungsmittel ein. (2) Erfolgt die Anmeldung der Beförderungsmittel zur vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 136 mündlich oder mittels einer Handlung gemäß Artikel 139, wird die Bewilligung der Person erteilt, in deren tatsächlicher Verfügungsgewalt sich die Waren zum Zeitpunkt ihrer Überführung in die vorübergehende Verwendung befinden, es sei denn, diese Person handelt für Rechnung einer anderen Person. In diesem Fall wird die Bewilligung dieser anderen Person erteilt. (3) Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für im Straßen-, Schienen- oder Luftverkehr und in der See- und Binnenschifffahrt eingesetzte Beförderungsmittel gewährt, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen: a)Sie sind außerhalb des Zollgebiets der Union auf den Namen einer außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person amtlich zugelassen oder gehören, falls sie nicht amtlich zugelassen sind, einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person; b)sie werden unbeschadet der Artikel 214, 215 und 216 von einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person verwendet. Werden diese Beförderungsmittel von einer dritten, außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person verwendet, wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, sofern diese Person durch den Bewilligungsinhaber schriftlich zur Verwendung des Beförderungsmittels ermächtigt wurde.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010313/0232-IV/6/2017
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0168-IV/6/2016
Stammnummer
71632
Enthalten in Fassung
1, 2, 3 (geltend: 8)
Gültig
01.05.2016 bis 30.07.2018
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF