Findok · Richtlinien
UZK-DA
Artikel 74 Anwendung der Zollpräferenzbehandlung auf in die aktive Veredelung übergeführte Waren
geltende FassungRichtlinie2024-0.688.216gilt ab 01.05.2016
Wortlaut laut Findok
Artikel 74 Anwendung der Zollpräferenzbehandlung auf in die aktive Veredelung übergeführte Waren
(Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex)
Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 86 Absatz 3 des Zollkodex gilt, dass sofern zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung für die Überführung von Waren in die aktive Veredelung die Einfuhrwaren die Voraussetzungen für die Zollpräferenzbehandlung im Rahmen von Zollkontingenten oder Zollplafonds erfüllen, auf diese Waren die Zollpräferenzbehandlung angewandt werden kann, die für gleiche Waren zu dem Zeitpunkt galt, an dem die Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angenommen wurde.
Normen und Schlagworte
- Art. 74 UZK-DA, DelVO 2015/2446, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.688.216
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0168-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71632
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF