Findok · Richtlinien
UZK-DA
Kapitel 2 Tabelle - Legende
überholte Fassung (bis 31.08.2024)Richtlinie2024-0.072.366gilt ab 07.07.2023
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 07.07.2023 bis 31.08.2024.
Wortlaut laut Findok
Kapitel 2 Tabelle - Legende
Abschnitt 1 Spaltenüberschriften
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Spalten
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Anmeldungen/Meldungen/Nachweis des zollrechtlichen Status von UnionswarenAnmeldungen/Mitteilungen/
Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren
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Rechtsgrundlage
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NummerD.E. Nr. des Datenelements
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Laufende Nummer für das betreffende Datenelement
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Old D.E. Nr.
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Datenelementnummer in Anhang B, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1143 der Kommission vom 14. März 2019
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BezeichnungDaten Element/Klasse Bezeichnung des Datenelements
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BezeichnungBezeichnung des betreffenden Datenelements/der betreffenden Datenklasse des betreffenden Datenelements
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FeldDatensubelement/Bezeichnung der Datenunterklasse Nr.
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HinweisBezeichnung des betreffenden Datenunterelements/der betreffenden Datenunterklasse auf das Feld, das das betreffende Datenelement in den papiergestützten Zollanmeldungen enthält. Hinweise entsprechen Feldern des Einheitspapiers oder, wenn sie mit "S" beginnen, den sicherheitsrelevanten Elementen in eVD, ESS, VBD-S oder SSD.
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Bezeichnung des Datenunterelements
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Bezeichnung des betreffenden Datensubelements
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A1
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Summarische Ausgangsanmeldung
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Artikel 5 Nummer 10 und Artikel 271 des Zollkodex
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A2
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Summarische Ausgangsanmeldung - Expressgutsendungen
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Artikel 5 Nummer 10 und Artikel 271 des Zollkodex
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A3
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Wiederausfuhrmitteilung
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Artikel 5 Nummer 14 und Artikel 274 des Zollkodex
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B1
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Ausfuhranmeldung und Wiederausfuhranmeldung
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Ausfuhranmeldung:
AusfuhranmeldungArtikel 5 Nummer 12, : Artikel 5 Nummer 12, Artikel 162 und 269 des Zollkodex
Wiederausfuhr-anmeldung:
WiederausfuhranmeldungArtikel 5 Nummer 13 und : Artikel 5 Nummer 13 und Artikel 270 des Zollkodex
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B2
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Besonderes Verfahren - Veredelung - Anmeldung zur passiven Veredelung
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Artikel 5 Nummer 12, Artikel 162, 210 und 259 des Zollkodex
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B3
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Anmeldung von Unionswaren zum Zolllagerverfahren
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Artikel 5 Nummer 12, Artikel 162, 210 und Artikel 237 Absatz 2 des Zollkodex
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B4
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Anmeldung zur Versendung von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten
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Artikel 1 Nummer 3 des Zollkodex
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C1
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Vereinfachte Ausfuhrzollanmeldung
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Artikel 5 Nummer 12 und Artikel 166 des Zollkodex
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C2
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Gestellung der Waren im Fall einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders oder im Rahmen von Zollanmeldungen, die vor der Gestellung der Waren bei der Ausfuhr eingereicht werden.
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Artikel 5 Nummer 33, Artikel 171 und 182 des Zollkodex
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D1
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Besonderes Verfahren - Anmeldung zum Versandverfahren
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Artikel 5 Nummer 12, Artikel 162, 210, 226 und 227 des Zollkodex
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D2
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BesonderesBesonderes Verfahren - Anmeldung zum Versandverfahren mit verringertem Datensatz - (Eisenbahn-, Luft- und Seeverkehr) Verfahren - Anmeldung zum Versandverfahren mit reduziertem Datensatz - (Eisenbahn-, Luft- und Seeverkehr)
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Artikel 5 Nummer 12, Artikel 162, 210 und Artikel 233 AbsatzNummer 4 Buchstabe d des Zollkodex
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D3
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BesonderesBesonderes Verfahren - Versand - Verwendung eines elektronischen Beförderungspapiers als Zollanmeldung - (Beförderung im Luft- und Seeverkehr) Verfahren - Versand - Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Zollanmeldung - (Beförderung im Luft- und Seeverkehr)
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Artikel 5 Nummer 12, Artikel 162, 210 und Artikel 233 AbsatzNummer 4 Buchstabe e des Zollkodex
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D4
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Gestellungsmitteilung in Bezug auf die vorab eingereichte Anmeldung zum Versandverfahren
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Artikel 171 des Zollkodex
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E1
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Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren (T2L/T2LF)
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ArtikelArtikel 5 Nummer 23 und Artikel 1535 Nummer 2 und Nummer 23 und Artikel 153 Absatz 2 und Artikel 155 des Zollkodex
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E2
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Warenmanifest
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ArtikelArtikel 5 Nummer 23 und Artikel 153 Nummer 2 ZK 5und Nummer 23 und Artikel 153 Absatz 2 und Artikel 155 des Zollkodex
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F1aF10
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SummarischeSummarische Eingangsanmeldung - See- und Binnenschiffsverkehr - Vollständiger Datensatz - Namenskonnossement mit den erforderlichen Angaben vom Empfänger Eingangsanmeldung - See- und Binnenschiffsverkehr - Vollständiger Datensatz
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Artikel 5 Nummer 9 und Artikel 127 des Zollkodex
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F11
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Summarische Eingangsanmeldung - See- und Binnenschiffsverkehr - vollständiger Datensatz - Sammelkonnossement basierend auf Hauskonnossement(s) mit den erforderlichen Angaben vom Empfänger bis auf Ebene des untersten Hauskonnossements
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Artikel 5 Nummer 9 und Artikel 127 des Zollkodex
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F12
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Summarische Eingangsanmeldung - See- und Binnenschiffsverkehr - Unvollständiger Datensatz - nur Sammelkonnossement
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Artikel 5 Nummer 9 und Artikel 127 des Zollkodex
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F13
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Summarische Eingangsanmeldung - See- und Binnenschiffsverkehr - Unvollständiger Datensatz -nur Namenskonnossement
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Artikel 5 Nummer 9 und Artikel 127 des Zollkodex
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F1bF14
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SummarischeSummarische Eingangsanmeldung - See- und Binnenschiffsverkehr - unvollständiger Datensatz - nur Hauskonnossement Eingangsanmeldung - See- und Binnenschiffsverkehr - Vom Beförderer eingereichter unvollständiger Datensatz
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Artikel 5 Nummer 9 und Artikel 127 des Zollkodex
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F1cF15
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SummarischeSummarische Eingangsanmeldung - See- und Binnenschiffsverkehr - unvollständiger Datensatz - Hauskonnossement mit den erforderlichen Angaben vom Empfänger Eingangsanmeldung - See- und Binnenschiffsverkehr - Unvollständiger Datensatz, der von einer Person nach Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex und gemäß Artikel 112 Absatz 1 Unterabsatz 1 eingereicht wird
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Artikel 5 Nummer 9 und Artikel 127 des Zollkodex
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F1dF16
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SummarischeSummarische Eingangsanmeldung - See- und Binnenschiffsverkehr - unvollständiger Datensatz - Erforderliche Angaben, die vom Empfänger auf der untersten Ebene des Beförderungsvertrags vorzulegen sind (unterstes Hauskonnossement, wenn das Sammelkonnossement kein Namenskonnossement ist) Eingangsanmeldung - See- und Binnenschiffsverkehr - Unvollständiger Datensatz, der von einer Person nach Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex und gemäß Artikel 112 Absatz 1 Unterabsatz 2 eingereicht wird
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Artikel 5 Nummer 9 und Artikel 127 des Zollkodex
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F2aF20
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SummarischeSummarische Eingangsanmeldung - Luftfracht (allgemein) - vollständiger Datensatz, eingereicht vor dem Verladen Eingangsanmeldung - Luftfracht (allgemein) - Vollständiger Datensatz
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Artikel 5 Nummer 9 und Artikel 127 des Zollkodex
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F2bF21
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SummarischeSummarische Eingangsanmeldung - Luftfracht (allgemein) - unvollständiger Datensatz - vor der Ankunft eingereichter MAWB Eingangsanmeldung - Luftfracht (allgemein) - Vom Beförderer eingereichter unvollständiger Datensatz
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Artikel 5 Nummer 9 und Artikel 127 des Zollkodex
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F2cF22
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SummarischeSummarische Eingangsanmeldung - Luftfracht (allgemein) - unvollständiger Datensatz - vor der Ankunft eingereichter HAWB -Unvollständiger Datensatz, der von einer Person gemäß Eingangsanmeldung - Luftfracht (allgemein) - Unvollständiger Datensatz, der von einer Person gemäß Artikel 127 AbsatzNummer 6 des Zollkodex und im Einklang mit Artikel 113 Absatz 1 eingereicht wird
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Artikel 5 Nummer 9 und Artikel 127 des Zollkodex
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F23
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Summarische Eingangsanmeldung - Luftfracht (allgemein) - unvollständiger Datensatz - vor dem Verladen im Einklang mit Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 eingereichter Mindestdatensatz ohne Nummer des MAWB
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Artikel 5 Nummer 9 und Artikel 127 des Zollkodex
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F24
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Summarische Eingangsanmeldung - Luftfracht (allgemein) - unvollständiger Datensatz - vor dem Verladen im Einklang mit Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 eingereichter Mindestdatensatz mit Nummer des MAWB
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Artikel 5 Nummer 9 und Artikel 127 des Zollkodex
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F25
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Summarische Eingangsanmeldung - Luftfracht (allgemein) - unvollständiger Datensatz -vor dem Verladen im Einklang mit Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 eingereichte Nummer des MAWB
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Artikel 5 Nummer 9 und Artikel 127 des Zollkodex
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F2dF26
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SummarischeSummarische Eingangsanmeldung - Luftfracht (allgemein) - unvollständiger Datensatz - vor dem Verladen gemäß Eingangsanmeldung - Luftfracht (allgemein) - Mindestdatensatz, der im Zusammenhang mit Situationen gemäß Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 eingereichter Mindestdatensatz mit zusätzlichen Angaben zum HAWBAbsatz 1 Unterabsatz 2 und im Einklang mit Artikel 113 Absatz 1 vor dem Verladen einzureichen ist
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Artikel 5 Nummer 9 und Artikel 127 des Zollkodex
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F27
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Summarische Eingangsanmeldung - Luftfracht (allgemein) - vor der Ankunft eingereichter vollständiger Datensatz
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Artikel 5 Nummer 9 und Artikel 127 des Zollkodex
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F28
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Summarische Eingangsanmeldung - Luftfracht (allgemein) - vollständiger Datensatz, eingereicht vor dem Verladen - Direkt AWB
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Artikel 5 Nummer 9 und Artikel 127 des Zollkodex
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F29
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Summarische Eingangsanmeldung - Luftfracht (allgemein) - vor der Ankunft eingereichter vollständiger Datensatz - Direkt AWB
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Artikel 5 Nummer 9 und Artikel 127 des Zollkodex
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F3aF30
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SummarischeSummarische Eingangsanmeldung - Expressgutsendungen - vor der Ankunft eingereichter vollständiger Datensatz Eingangsanmeldung - Expressgutsendungen - Vollständiger Datensatz
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Artikel 5 Nummer 9 und Artikel 127 des Zollkodex
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F31
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Summarische Eingangsanmeldung - Expressgutsendungen für Luftfracht (im Allgemeinen)[31] - Vom Expressbeförderer vor der Ankunft eingereichter vollständiger Datensatz
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Artikel 5 Nummer 9 und Artikel 127 des Zollkodex
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F3bF32
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Summarische Eingangsanmeldung - Expressgutsendungen - Mindestdatensatz, der im Zusammenhang mit Situationen gemäß Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 vor dem Verladen einzureichen ist
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Artikel 5 Nummer 9 und Artikel 127 des Zollkodex
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F33
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Summarische Eingangsanmeldung - Expressgutsendungen für Luftfracht im Allgemeinen - unvollständiger Datensatz - HAWB, der vor der Ankunft von einer Person gemäß Artikel 127 Nummer 6 des Zollkodex und im Einklang mit Artikel 113 Absatz 1 eingereicht wird
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Artikel 5 Nummer 9 und Artikel 127 des Zollkodex
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F4aF40
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SummarischeSummarische Eingangsanmeldung - Postsendungen - unvollständiger Datensatz - Angaben zum Sammelbeförderungspapier im Straßenverkehr Eingangsanmeldung - Postsendungen - Vollständiger Datensatz
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Artikel 5 Nummer 9 und Artikel 127 des Zollkodex
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F4bF41
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SummarischeSummarische Eingangsanmeldung - Postsendungen - unvollständiger Datensatz - Angaben zum Sammelbeförderungspapier im Schienenverkehr Eingangsanmeldung - Postsendungen - Vom Beförderer eingereichter unvollständiger Datensatz
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Artikel 5 Nummer 9 und Artikel 127 des Zollkodex
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F42
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Summarische Eingangsanmeldung - Postsendungen - unvollständiger Datensatz - im Einklang mit den für die betreffende Beförderungsart anzuwendenden Fristen eingereichter MAWB mit den erforderlichen Informationen zum Postfrachtbrief
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Artikel 5 Nummer 9 und Artikel 127 des Zollkodex
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F4cF43
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SummarischeSummarische Eingangsanmeldung - Postsendungen - unvollständiger Datensatz - vor dem Verladen gemäß Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 und gemäß Artikel 113 Absatz 2 eingereichter Mindestdatensatz Eingangsanmeldung - Postsendungen - Mindestdatensatz, der im Zusammenhang mit Situationen gemäß Artikel Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 und im Einklang mit Artikel 113 Absatz 2 vor dem Verladen einzureichen ist 1)
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Artikel 5 Nummer 9 und Artikel 127 des Zollkodex
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F4dF44
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SummarischeSummarische Eingangsanmeldung - Postsendungen - unvollständiger Datensatz - vor dem Verladen gemäß Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 und gemäß Artikel 113 Absatz 2 eingereichte Kennnummer des Postbehälters Eingangsanmeldung - Postsendungen - Unvollständiger Datensatz, der im Zusammenhang mit Situationen gemäß Artikel Artikel 106 Absatz 1 Unterabsatz 2 und im Einklang mit Artikel 113 Absatz 2 vor dem Verladen eingereicht wird
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Artikel 5 Nummer 9 und Artikel 127 des Zollkodex
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F5F45
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SummarischeSummarische Eingangsanmeldung - Postsendungen - unvollständiger Datensatz - nur Sammelkonnossement Eingangsanmeldung - Straßen- und Schienenverkehr
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Artikel 5 Nummer 9 und Artikel 127 des Zollkodex
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F50
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Summarische Eingangsanmeldung - Straßengüterverkehr
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Artikel 5 Nummer 9 und Artikel 127 des Zollkodex
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G1F51
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UmleitungsmeldungSummarische Eingangsanmeldung - Schienengüterverkehr
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Artikel 133 des ZollkodexArtikel 5 Nummer 9 und Artikel 127 des Zollkodex
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G2
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Ankunftsmeldung
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Artikel 133 des Zollkodex
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G3
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Gestellung der Waren
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Artikel 5 Nummer 33 und Artikel 139 des Zollkodex
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G4
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Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung
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Artikel 5 Nummer 17 und Artikel 145 des Zollkodex
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G5
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Ankunftsmeldung im Fall von Waren in vorübergehender Verwahrung
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Artikel 148 AbsatzNummer 5 Buchstaben b und c des Zollkodex
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H1
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Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und zur Überführung in ein besonderes Verfahren - besondere Verwendung - Anmeldung zur besonderen Verwendung
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AnmeldungAnmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr: Artikel 5 Nummer 12, Artikel 162 und 201 des Zollkodex zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr: Artikel 5 Nummer 12, Artikel 162 und 201 des Zollkodex Anmeldung zur besonderen Verwendung: Artikel 5 Nummer 12, Artikel 162, 210 und 254 des Zollkodex
Anmeldung zur besonderen Verwendung:
Artikel 5 Nummer 12, Artikel 162, 210 und 254 des Zollkodex
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H2
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Besonderes Verfahren - Lagerung - Anmeldung zum Zolllagerverfahren
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Artikel 5 Nummer 12, Artikel 162, 210 und 240 des Zollkodex
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H3
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Besonderes Verfahren - Verwendung - Anmeldung zur vorübergehenden Verwendung
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Artikel 5 Nummer 12, Artikel 162, 210 und 250 des Zollkodex
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H4
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Besonderes Verfahren - Veredelung - Anmeldung zur aktiven Veredelung
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Artikel 5 Nummer 12, Artikel 162, 210 und 256 des Zollkodex
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H5
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Anmeldung zur Verbringung von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten
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Artikel 1 Absatz 3 des ZollkodexArtikel 1 Nummer 3 des Zollkodex
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H6
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Zollanmeldung im Postverkehr zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr:
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Artikel 5 Nummer 12, Artikel 162 und 201 des Zollkodex
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H7
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Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr für eine Sendung, die gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 von den Eingangsabgaben befreit ist
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ArtikelArtikel 5 Nummer 12, Artikel 162 und 201 des Zollkodex 5 Nummer 12, Artikel 162 und 201 des Zollkodex(*)
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H8 (*1)
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Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr für Waren, die von einem vertrauenswürdigen Händler aus einem anderen Teil des Vereinigten Königreichs auf direktem Weg nach Nordirland verbracht werden und bei denen davon auszugehen ist, dass keine Gefahr im Sinne von Artikel 5 Absätze 1 und 2 des Protokolls besteht, dass sie anschließend in die Union verbracht werden.
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Artikel 5 Nummer 12, Artikel 162 und Artikel 201 des Zollkodex
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I1
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Vereinfachte Einfuhranmeldung
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Artikel 5 Nummer 12 und Artikel 166 des Zollkodex
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I2
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Gestellung von Waren bei Anschreibung in der Buchführung des Anmelders oder im Rahmen von Zollanmeldungen, die vor der Gestellung der Waren bei der Einfuhr abgegeben werden.
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Artikel 5 Nummer 33, Artikel 171 und 182 des Zollkodex
1)Die Mindestangaben vor dem Verladen entsprechen den CN23-Angaben.
(*)1)Laut Verordnung (EU) 2019/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2019, ABl. Nr. L 181 vom 05.07.2019 S. 2 Laut Amtsblatt der Europäischen Union vom 9. Juni 2023, ABl. Nr. L 149 vom 09.06.2023 S. 26
Abschnitt 2 Datengruppen
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Gruppe
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Bezeichnung der Gruppe
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GruppeGruppe 11 1
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NachrichteninhaltInformationsanzeige (einschließlich Verfahrenscodes) (einschließlich Verfahrenscodes)
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GruppeGruppe 12 2
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Hinweise auf Nachrichten, Dokumente, Bescheinigungen, Bewilligungen
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GruppeGruppe 13 3
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Beteiligte
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GruppeGruppe 14 4
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Zollwertangaben/Abgaben
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GruppeGruppe 15 5
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DatenDaten/Fristen/Zeiträume/Fristen/Zeiträume/Orte/Länder/Regionen
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Gruppe 16
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Orte/Länder/Regionen
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Gruppe 17
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Zollstellen
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GruppeGruppe 18 6
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Nämlichkeit der Waren
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GruppeGruppe 19 7
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Angaben zur Beförderung (Art, Mittel und Ausrüstung)
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GruppeGruppe 99 8
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Sonstige Datenelemente (statistische Daten, Sicherheitsleistungen, Daten im Zusammenhang mit dem Zolltarif)
Abschnitt 3 Zeichen in den Feldern
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Zeichen
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Beschreibung der Zeichen
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A
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ObligatorischObligatorisch: von jedem Mitgliedstaat verlangte Daten, unbeschadet der einleitenden Bemerkung 3.: von jedem Mitgliedstaat verlangte Daten
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B
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FakultativFakultativ für die Mitgliedstaaten: Es liegt im Ermessen der Mitgliedstaaten, ob sie diese Angaben verlangen oder nicht. für die Mitgliedstaaten: Es liegt im Ermessen der Mitgliedstaaten, ob sie diese Angaben verlangen oder nicht
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C
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FakultativFakultativ für Wirtschaftsbeteiligte: Diese Angaben können die Wirtschaftsbeteiligten von sich aus machen, dürfen von den Mitgliedstaaten jedoch nicht verlangt werden. Beschließt ein Wirtschaftsteilnehmer, diese Angaben zu machen, müssen alle erforderlichen Unterelemente angegeben werden. für Wirtschaftsbeteiligte: Diese Angaben können die Wirtschaftsbeteiligten von sich aus machen, dürfen von den Mitgliedstaaten jedoch nicht verlangt werden.
Wird für ein Datenelement/eine Datenklasse ,C' verwendet, so sind alle Datenunterelemente/Datenunterklassen, die zu diesem Datenelement/dieser Datenklasse gehören, obligatorisch, wenn der Anmelder beschließt, diese Angaben zu machen, es sei denn, dies ist in Titel I Kapitel 3 anders angegeben.
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XD
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Erforderliches Datenelement auf der Ebene der Kopfdaten der Anmeldung
ErforderlichesDie Datenelemente auf der Ebene der Anmeldung enthalten Angaben, die für die gesamte Anmeldung gelten. Datenelement auf der Ebene der Positionen der Warenanmeldung. Die Angaben auf der Ebene der Warenpositionen gelten nur für die betreffenden Warenpositionen.
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YMC
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Erforderliches Datenelement auf der Ebene der Sammelbeförderung.
ErforderlichesDie Datenelemente auf der Ebene der Sammelbeförderung enthalten Angaben, die für einen Beförderungsvertrag gelten, der von einem Beförderer und einer direkten Vertragspartei ausgestellt wurde. Diese Angaben auf Ebene der Kopfdaten gelten für jede Sammelsendungsposition bei Anmeldungen und Mitteilungen gemäß den Spalten A, D, E2, F und G. Datenelement auf der Ebene der Kopfdaten in der Warenanmeldung. Die Angaben auf der Ebene der Kopfdaten gelten nur für die angemeldeten Warenpositionen.
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MI
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Erforderliches Datenelement auf Warenpositionsebene in der Sammelsendung.
Die Warenpositionsebene in der Sammelsendung ist eine Unterebene zur Sammelsendungsebene. Die Datenelemente der Warenpositionsebene in der Sammelsendung enthalten Angaben über die verschiedenen Positionen im Beförderungspapier, auf das in der Sammelsendung Bezug genommen wird. Diese Positionsangaben gelten für Anmeldungen und Mitteilungen gemäß den Spalten A, E2, F und G.
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HC
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Auf Einzelsendungsebene erforderliches Datenelement.
Die Datenelemente der Einzelsendungsebene enthalten Angaben, die für den untersten Beförderungsvertrag gelten, der von einem Spediteur, einem schiffs- oder luftfahrzeugbuchenden Verfrachter oder seinem Agenten oder einem Anbieter von Postdiensten ausgestellt wird. Diese Angaben auf Ebene der Kopfdaten gelten für jede Einzelsendungsposition bei Anmeldungen und Mitteilungen gemäß den Spalten D, E2, F und G.
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HI
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Erforderliches Datenelement auf Warenpositionsebene in der Einzelsendung.
Die Warenpositionsebene in der Einzelsendung ist eine Unterebene zur Einzelsendungsebene. Die Datenelemente auf Warenpositionsebene in der Einzelsendung enthalten Angaben, die aus unterschiedlichen Positionen in dem Beförderungspapier stammen, auf das in der aktuellen Einzelsendung Bezug genommen wird. Diese Positionsangaben gelten für Anmeldungen und Meldungen gemäß den Spalten D, E2, F und G.
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GS
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Auf der Ebene der Warenbeförderung erforderliches Datenelement.
Die Ebene der Warenbeförderung enthält alle Angaben über Waren, für die eine Standard- oder vereinfachte Zollanmeldung oder eine Zollanmeldung in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders gilt. Bei einer ergänzenden Anmeldung bezieht sich die Warenbeförderungsebene auf die Gesamtheit der Waren, für die dieselbe Standard- oder vereinfachte Zollanmeldung oder Zollanmeldung in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders gilt. Die Angaben auf dieser Ebene gelten bei Zollanmeldungen und Mitteilungen gemäß den Spalten B, C, E1, H und I für jede Warenposition. Für die Spalten F10, F11, F15, F16, F50, und F51 gelten die Angaben auf dieser Ebene für alle Einzelsendungen.
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SI
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Erforderliches Datenelement auf Warenpositionsebene.
Die Warenpositionsebene enthält alle Einzelangaben zu einer einzelnen Position einer Warenbeförderung. Die Angaben auf dieser Ebene gelten für Zollanmeldungen und Mitteilungen gemäß den Spalten B, C, E1, H und I.
Eine Kombination der Zeichen "X" und "Y" bedeutet, dass das jeweilige Datenelement vom Anmelder auf jeder der betreffenden Ebenen angegeben werden kann.
Normen und Schlagworte
- Anhang B Titel I Kapitel 2 UZK-DA, DelVO 2015/2446, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1
- Art. 23 Abs. 1 oder Art. 25 Abs. 1 ZBefrVO, VO 1186/2009, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23
- Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- Art. 1 RL 2006/79/EG, ABl. Nr. L 286 vom 17.10.2006 S. 15
- Art. 27 ZBefrVO, VO 1186/2009, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.072.366
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0168-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71632
- Enthalten in Fassung
- 7 (geltend: 8)
- Gültig
- 07.07.2023 bis 31.08.2024
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF