RIS AI

Findok · Richtlinien

UZK-DA

Artikel 99 Recht der betreffenden Person auf Anhörung

geltende FassungRichtlinie2024-0.688.216gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK-DA

Wortlaut laut Findok

Artikel 99 Recht der betreffenden Person auf Anhörung (Artikel 116 Absatz 3 des Zollkodex) (1) Beabsichtigt die Kommission, in den in Artikel 116 Absatz 3 des Zollkodex genannten Fällen eine Entscheidung zuungunsten der betreffenden Person zu fällen, teilt sie dieser Person ihre Einwände schriftlich mit und macht Angaben zu allen Unterlagen und Informationen, auf die sich diese Einwände stützen. Die Kommission teilt der betreffenden Person mit, dass sie ein Anrecht darauf hat, die Unterlagen einzusehen. (2) Die Kommission unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat über ihre Absicht und über den in Absatz 1 genannten Schriftwechsel mit der betreffenden Person. (3) Die betreffende Person erhält Gelegenheit, innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem sie die in Absatz 1 genannte Mitteilung erhalten hat, der Kommission ihren Standpunkt schriftlich mitzuteilen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.688.216
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0168-IV/6/2016
Stammnummer
71632
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
Gültig
01.05.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF