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Findok · Richtlinien

UZK-DA

Artikel 150 Bedingungen für die Erteilung von Bewilligungen für die Anschreibung in der Buchführung des Anmelders

überholte Fassung (bis 06.07.2023)Richtlinie2020-0.459.245gilt ab 01.07.2020

Inhaltsverzeichnis der UZK-DA

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.07.2020 bis 06.07.2023.

Wortlaut laut Findok

Artikel 150 Bedingungen für die Erteilung von Bewilligungen für die Anschreibung in der Buchführung des Anmelders (Artikel 182 Absatz 1 des Zollkodex) (1) Eine Bewilligung zur Abgabe einer Zollanmeldung in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders wird erteilt, wenn die Antragsteller nachweisen, dass sie die in Artikel 39 Buchstaben a, b und d des Zollkodex genannten Voraussetzungen erfüllen. (2) Die Abgabe einer Zollanmeldung in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders nach Artikel 182 Absatz 1 des Zollkodex wird in Bezug auf jedes der folgenden Verfahren bewilligt: a)Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr; b)Zolllager; c)vorübergehende Verwendung; d)Endverwendung; e)aktive Veredelung; f)passive Veredelung; g)Ausfuhr und Wiederausfuhr. (3) Betrifft der Bewilligungsantrag die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, so wird die Bewilligung nicht erteilt bei a)gleichzeitiger Überlassung zum zoll- und steuerrechtlichzollrechtlich freien Verkehr von Waren, die gemäß Artikel 138143 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2006/112/EG von der Mehrwertsteuer befreit sind, und sich gegebenenfalls von Waren, die in einem Verfahren der Steueraussetzung gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2008/118/EG befördert werdenbefinden; b)Wiedereinfuhr mit gleichzeitiger Überlassung zum zoll- und steuerrechtlichzollrechtlich freien Verkehr von Waren, die gemäß ArtikelArtikel 143 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2006/112/EG 138 der Richtlinie 2006/112/EG von der Mehrwertsteuer befreit sind, und sich gegebenenfalls von Waren, die in einem Verfahren der Steueraussetzung gemäß ArtikelArtikel 17 der Richtlinie 2008/118/EG 17 derbefinden. (*) Richtlinie 2008/118/EG befördert werden; (4) Betrifft der Bewilligungsantrag die Ausfuhr und Wiederausfuhr von Waren, so wird eine Bewilligung nur dann erteilt, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind: a)die Verpflichtung zur Abgabe einer Vorabanmeldung gilt nach Artikel 263 Absatz 2 des Zollkodex nicht; b)die Ausfuhrzollstelle ist mit der Ausgangszollstelle identisch, oder die Ausfuhrzollstelle und die Ausgangszollstelle haben Vorkehrungen getroffen, damit die Waren beim Ausgang unter zollamtlicher Überwachung stehen. (5) Betrifft der Bewilligungsantrag die Ausfuhr und Wiederausfuhr von Waren, ist die Ausfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren nicht zulässig, es sei denn, es gilt Artikel 30 der Richtlinie 2008/118/EG. (6) Eine Bewilligung für die Anschreibung in der Buchführung des Anmelders wird nicht erteilt, wenn der Antrag ein Verfahren betrifft, das einen Standardinformationsaustausch zwischen den Zollbehörden gemäß Artikel 181 vorsieht, es sei denn, die Zollbehörden vereinbaren andere Mittel des elektronischen Austauschs von Informationen. (*)Laut Verordnung (EU) 2020/877 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2020, ABl. Nr. L 203 vom 26.06.2020 S. 1

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.459.245
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0168-IV/6/2016
Stammnummer
71632
Enthalten in Fassung
6 (geltend: 8)
Gültig
01.07.2020 bis 06.07.2023
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF