Findok · Richtlinien
UZK-DA
Kapitel 3 Zolllager
geltende FassungRichtlinie2024-0.688.216gilt ab 01.05.2016
Wortlaut laut Findok
Kapitel 3 Zolllager
Artikel 201 Einzelverkauf
(Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex)
Bewilligungen für den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren werden unter der Voraussetzung erteilt, dass die Lagerstätten nicht für den Einzelverkauf genutzt werden, es sei denn, der Verkauf von Waren erfolgt
a)unter Befreiung von den Einfuhrabgaben an Reisende in oder aus Länder(n) oder Gebiete(n) außerhalb des Zollgebiets der Union;
b)unter Befreiung von den Einfuhrabgaben an Mitglieder internationaler Organisationen;
c)unter Befreiung von den Einfuhrabgaben an NATO-Streitkräfte;
d)unter Befreiung von den Einfuhrabgaben im Rahmen diplomatischer oder konsularischer Abkommen;
e)per Fernverkauf, auch über das Internet.
Normen und Schlagworte
- Art. 201 UZK-DA, DelVO 2015/2446, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.688.216
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0168-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71632
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF