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Findok · Richtlinien

UZK-DA

Kapitel 59 Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen

überholte Fassung (bis 06.07.2023)Richtlinie2020-0.459.245gilt ab 01.07.2020

Inhaltsverzeichnis der UZK-DA

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.07.2020 bis 06.07.2023.

Wortlaut laut Findok

Kapitel 59 Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen Restregel zum Kapitel Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der - gemessen am Wert - größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat. | HS-Code 2017 | Warenbezeichnung | Primärregeln | 5901 | Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art. | Herstellen aus rohen Geweben | 5902 | Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose. | Herstellen aus Garnen | 5903 | Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902. | Herstellen aus rohen Geweben oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Gewirken und GestrickenGeweben mit Vor- oder Endbearbeitungen (*) | 5904 | Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbeläge, aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug bestehend, auch zugeschnitten. | Herstellen aus rohen Geweben, Filzen oder Vliesstoffen | 5905 | Wandverkleidungen aus Spinnstoffen. | Herstellen aus rohen Geweben oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Gewirken und GestrickenGeweben mit Vor- oder Endbearbeitungen (*) | 5906 | Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902. | Herstellen aus Gewirken oder Gestricken, nicht roh, oder aus rohen Geweben | 5907 | Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen. | Herstellen aus rohen Geweben oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Gewirken und GestrickenGeweben mit Vor- oder Endbearbeitungen (*) | 5908 | Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt. | Herstellen aus Garnen | 5909 | Pumpenschläuche und ähnliche Schläuche, aus Spinnstoffen, auch mit Armaturen oder Zubehör aus anderen Stoffen. | Herstellen aus Garnen oder Fasern | 5910 | Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen, auch mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen oder mit Metall oder anderen Stoffen verstärkt. | Herstellen aus Garnen oder Fasern | 5911 | Erzeugnisse und Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen, aufgeführt in Anmerkung 7 zu diesem Kapitel. | Wie für die Teilpositionen angegeben | ex 5911 (a) | - Polierscheiben und -ringe, andere als aus Filz | Herstellen aus Garnen, aus Abfällen von Geweben oder aus Lumpen der KN-Position 6310 | ex 5911 (b) | - andere | Herstellen aus Garnen oder Fasern (*)Laut Verordnung (EU) 2019/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2019, ABl. Nr. L 138 vom 24.05.2019 S. 76

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.459.245
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0168-IV/6/2016
Stammnummer
71632
Enthalten in Fassung
6 (geltend: 8)
Gültig
01.07.2020 bis 06.07.2023
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF