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Findok · Richtlinien

UZK-DA

Artikel 34 Minimalbehandlungen

überholte Fassung (bis 06.07.2023)Richtlinie2020-0.459.245gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK-DA

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 06.07.2023.

Wortlaut laut Findok

Artikel 34 Minimalbehandlungen (Artikel 60 Absatz 2 des Zollkodex) Folgendes gilt nicht als wesentliche, wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung, die zur Verleihung der Ursprungseigenschaft führt: a)Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen) oder Behandlungen, die die Versendung oder Beförderung erleichtern; b)einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren, Waschen, Zerschneiden; c)Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken, einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis oder Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge; d)Zusammenstellung von Waren in Sortimenten oder Kombinationen oder Aufmachung für den Verkauf; e)Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen ähnlichen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren Verpackungen; f)einfaches Zusammenfügen von Teilen einer Ware zu einer vollständigen Ware; g)Zerlegen oder Änderung des Verwendungszwecks; h)Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis g genannten Behandlungen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.459.245
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0168-IV/6/2016
Stammnummer
71632
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 8)
Gültig
01.05.2016 bis 06.07.2023
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF