RIS AI

Findok · Richtlinien

UZK-DA

Artikel 70 Ausstellungen

geltende FassungRichtlinie2024-0.688.216gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK-DA

Wortlaut laut Findok

Artikel 70 Ausstellungen (Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex) (1) Werden Ursprungserzeugnisse aus einem begünstigten Land oder Gebiet zu einer Ausstellung in ein anderes Drittland versandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die Union verkauft, erhalten sie bei der Einfuhr in die Union die Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 59, sofern sie die in Unterabschnitt 4 und diesem Unterabschnitt vorgesehenen Voraussetzungen für die Anerkennung als Ursprungserzeugnisse des betreffenden begünstigten Landes oder Gebietes erfüllen und sofern den zuständigen Zollbehörden in der Union glaubhaft dargelegt wird, dass a)ein Ausführer diese Erzeugnisse unmittelbar aus dem begünstigten Land oder Gebiet in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat, b)dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der Union verkauft oder überlassen hat, c)die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, in die Union versandt worden sind, und d)die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind. (2) Den Zollbehörden der Union ist eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Beschaffenheit der Erzeugnisse und die Umstände verlangt werden, unter denen sie ausgestellt worden sind. (3) Absatz 1 gilt für alle Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.688.216
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0168-IV/6/2016
Stammnummer
71632
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
Gültig
01.05.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF