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Findok · Richtlinien

UZK-DA

Artikel 100 Fristen

geltende FassungRichtlinie2024-0.688.216gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK-DA

Wortlaut laut Findok

Artikel 100 Fristen (Artikel 116 Absatz 3 des Zollkodex) (1) Die Kommission trifft innerhalb von neun Monaten, nachdem sie die in Artikel 98 Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten hat, eine Entscheidung, ob eine Erstattung oder ein Erlass gerechtfertigt ist. (2) Sieht sich die Kommission gemäß Artikel 98 Absatz 5 veranlasst, zusätzliche Auskünfte anzufordern, um eine Entscheidung treffen zu können, so wird die in Absatz 1 festgesetzte Frist genau um den Zeitraum verlängert, der zwischen dem Zeitpunkt der Absendung des Auskunftsersuchens der Kommission und dem Zeitpunkt des Eingangs der Auskünfte verstreicht. Die betreffende Person wird von dieser Fristverlängerung unterrichtet. (3) Hat die Kommission die für eine Entscheidung in der Sache erforderlichen Ermittlungen selbst vorgenommen, so wird die in Absatz 1 festgesetzte Frist um den für diese Ermittlungen erforderlichen Zeitraum verlängert. Die Dauer dieser Verlängerung darf ihrerseits neun Monate nicht überschreiten. Die Kommission unterrichtet den Mitgliedstaat und die betreffende Person über das Datum des Beginns und Abschlusses dieser Ermittlungen. (4) Beabsichtigt die Kommission, gemäß Artikel 99 Absatz 1 eine Entscheidung zuungunsten der betreffenden Person zu fällen, verlängert sich die in Absatz 1 festgesetzte Frist um 30 Tage.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.688.216
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0168-IV/6/2016
Stammnummer
71632
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
Gültig
01.05.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF