Findok · Richtlinien
UZK-DA
Artikel 100 Fristen
geltende FassungRichtlinie2024-0.688.216gilt ab 01.05.2016
Wortlaut laut Findok
Artikel 100 Fristen
(Artikel 116 Absatz 3 des Zollkodex)
(1) Die Kommission trifft innerhalb von neun Monaten, nachdem sie die in Artikel 98 Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten hat, eine Entscheidung, ob eine Erstattung oder ein Erlass gerechtfertigt ist.
(2) Sieht sich die Kommission gemäß Artikel 98 Absatz 5 veranlasst, zusätzliche Auskünfte anzufordern, um eine Entscheidung treffen zu können, so wird die in Absatz 1 festgesetzte Frist genau um den Zeitraum verlängert, der zwischen dem Zeitpunkt der Absendung des Auskunftsersuchens der Kommission und dem Zeitpunkt des Eingangs der Auskünfte verstreicht. Die betreffende Person wird von dieser Fristverlängerung unterrichtet.
(3) Hat die Kommission die für eine Entscheidung in der Sache erforderlichen Ermittlungen selbst vorgenommen, so wird die in Absatz 1 festgesetzte Frist um den für diese Ermittlungen erforderlichen Zeitraum verlängert. Die Dauer dieser Verlängerung darf ihrerseits neun Monate nicht überschreiten. Die Kommission unterrichtet den Mitgliedstaat und die betreffende Person über das Datum des Beginns und Abschlusses dieser Ermittlungen.
(4) Beabsichtigt die Kommission, gemäß Artikel 99 Absatz 1 eine Entscheidung zuungunsten der betreffenden Person zu fällen, verlängert sich die in Absatz 1 festgesetzte Frist um 30 Tage.
Normen und Schlagworte
- Art. 100 UZK-DA, DelVO 2015/2446, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.688.216
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0168-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71632
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF