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Findok · Richtlinien

UZK-DA

Artikel 151 Bedingungen für die Bewilligung der Eigenkontrolle

geltende FassungRichtlinie2024-0.688.216gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK-DA

Wortlaut laut Findok

Artikel 151 Bedingungen für die Bewilligung der Eigenkontrolle (Artikel 185 Absatz 1 des Zollkodex) Ist ein Antragsteller nach Artikel 185 Absatz 2 des Zollkodex Inhaber einer Bewilligung für die Anschreibung in der Buchführung des Anmelders, so ist die Eigenkontrolle zulässig, sofern sich der Antrag auf Eigenkontrolle auf die Zollverfahren nach Artikel 150 Absatz 2 oder auf die Wiederausfuhr bezieht.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.688.216
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0168-IV/6/2016
Stammnummer
71632
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
Gültig
01.05.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF