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Findok · Richtlinien

UZK-DA

Artikel 168

geltende FassungRichtlinie2024-0.688.216gilt ab 01.07.2020

Inhaltsverzeichnis der UZK-DA

Wortlaut laut Findok

Artikel 168 Berechnung des Einfuhrabgabenbetrags in bestimmten Fällen der aktiven Veredelung (entfallenArtikel 86 Absatz 4 des Zollkodex )(*) ((*) 1Laut Verordnung (EU) 2020/877 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2020, ABl. Nr. L 203 vom 26.06.2020 S. 1) Ist eine Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht erforderlich und wären die Waren, die in die aktive Veredelung übergeführt werden sollen, Gegenstand einer Agrar- oder handelspolitischen Maßnahme, eines vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzolls, eines Ausgleichszolls, einer Schutzmaßnahme oder einer zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen, wenn sie zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet würden, wird der Einfuhrabgabenbetrag gemäß Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex berechnet. Unterabsatz 1 findet keine Anwendung, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen in den Fällen gemäß Artikel 167 Absatz 1 Buchstaben h, i, m, p oder s als erfüllt gelten. (2) entfallen

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.688.216
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0168-IV/6/2016
Stammnummer
71632
Enthalten in Fassung
6, 7, 8 (geltend: 8)
Gültig
01.07.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF