Findok · Richtlinien
UZK-DA
Unterabschnitt 2 Frist für die Bestimmung des Ortes, an dem die Zollschuld entsteht
geltende FassungRichtlinie2024-0.688.216gilt ab 01.05.2016
Wortlaut laut Findok
Unterabschnitt 2 Frist für die Bestimmung des Ortes, an dem die Zollschuld entsteht
Artikel 77 Frist für die Bestimmung des Ortes, an dem die Zollschuld im Unionsversand entsteht
(Artikel 87 Absatz 2 des Zollkodex)
Für Waren, die in das Unionsversandverfahren übergeführt werden, gelten gemäß Artikel 87 Absatz 2 folgende Fristen:
a)sieben Monate nach dem letzten Zeitpunkt, an dem die Waren der Bestimmungszollstelle hätten gestellt werden sollen, sofern nicht vor Ablauf dieser Frist der für den Ort zuständigen Behörde, an dem nach Erkenntnissen der Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats der Sachverhalt eintrat, der die Zollschuld begründete, ein Antrag auf Übertragung der Erhebung der Zollschuld übermittelt wurde; in diesem Fall verlängert sich die Frist um höchstens einen Monat;
b)ein Monat nach Ablauf der Frist, die dem Verfahrensinhaber für die Vorlage der für die Erledigung des Verfahrens notwendigen Informationen eingeräumt wurde, für den Fall, dass die Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats über die Ankunft der Waren nicht unterrichtet wurde und der Verfahrensinhaber unzureichende oder keine Informationen vorgelegt hat.
Normen und Schlagworte
- Art. 77 UZK-DA, DelVO 2015/2446, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.688.216
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0168-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71632
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF