Findok · Richtlinien
UZK-DA
Gruppe 18 - Nämlichkeit der Waren
geltende FassungRichtlinie2024-0.688.216gilt ab 01.09.2024
Wortlaut laut Findok
Gruppe 18 - Nämlichkeit der Waren
18 01 000 000 Eigenmasse
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Anzugeben ist die Eigenmasse der in der entsprechenden Warenposition beschriebenen Waren, ausgedrückt in Kilogramm. Unter Eigenmasse versteht man die Masse der Ware ohne Umschließung.
Wenn die Eigenmasse mehr als 1 kg beträgt und einen Bruchteil der Maßeinheit (kg) umfasst, kann wie folgt ab- oder aufgerundet werden:
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von 0,001 bis 0,499: abrunden auf die niedrigere Einheit (kg);
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von 0,5 bis 0,999: aufrunden auf die höhere Einheit (kg).
Beträgt die Rohmasse weniger als 1 kg, so ist ,0,' gefolgt von maximal sechs Dezimalstellen anzugeben, wobei alle Nullen am Ende der Menge weggelassen werden (z. B. 0,123 für ein Packstück von 123 Gramm, 0,00304 für ein Packstück von 3 Gramm und 40 Milligramm oder 0,000654 für ein Packstück von 654 Milligramm).
18 02 000 000 Besondere Maßeinheit***
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Sofern erforderlich ist die Menge der betreffenden Position in der Maßeinheit anzugeben, die in den Unionsvorschriften, wie im TARIC veröffentlicht, vorgesehen ist.
18 03 000 000 Gesamtrohmasse
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Die Gesamtrohmasse ist das Gewicht der Waren der gesamten Sendung einschließlich Verpackung, ausgenommen jedoch die vom Beförderer für die Anmeldung benötigten Ausrüstungen.
Wenn die Rohmasse mehr als 1 kg beträgt und einen Bruchteil der Maßeinheit (kg) umfasst, kann wie folgt ab- oder aufgerundet werden:
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von 0,001 bis 0,499: abrunden auf die niedrigere Einheit (kg);
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von 0,5 bis 0,999: aufrunden auf die höhere Einheit (kg).
Beträgt die Rohmasse weniger als 1 kg, so ist ,0,' gefolgt von maximal sechs Dezimalstellen anzugeben, wobei alle Nullen am Ende der Menge weggelassen werden (z. B. 0,123 für ein Packstück von 123 Gramm, 0,00304 für ein Packstück von 3 Gramm und 40 Milligramm oder 0,000654 für ein Packstück von 654 Milligramm).
Tabelle mit den Datenanforderungen - Spalten F10 bis F13, F20, F21, F27 bis F29 und F31:
Anzugeben ist die Gesamtrohmasse der von der entsprechenden Sendung betroffenen Waren, ausgedrückt in Kilogramm, in der im Sammelfrachtbrief aufgeführten Form. Unter Rohmasse versteht man die Masse der Ware mit sämtlichen Umschließungen mit Ausnahme von Containern und anderer Beförderungsausrüstung.
Tabelle mit den Datenanforderungen - Spalten F11, F14, F15, F20, F22 bis 24, F26, F27, F30, F31, F32, F33, F34, F43, F50, F51, G4:
Anzugeben ist die Gesamtrohmasse der von der entsprechenden Sendung betroffenen Waren, ausgedrückt in Kilogramm, in der im Hausfrachtbrief aufgeführten Form. Unter Rohmasse versteht man die Masse der Ware mit sämtlichen Umschließungen mit Ausnahme von Containern und anderer Beförderungsausrüstung.
18 04 000 000 Rohmasse
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Die Rohmasse ist das Gewicht der Ware einschließlich Verpackung, ausgenommen jedoch die vom Beförderer für die Anmeldung benötigten Ausrüstungen.
Wenn die Rohmasse mehr als 1 kg beträgt und einen Bruchteil der Maßeinheit (kg) umfasst, kann wie folgt ab- oder aufgerundet werden:
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von 0,001 bis 0,499: abrunden auf die niedrigere Einheit (kg);
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von 0,5 bis 0,999: aufrunden auf die höhere Einheit (kg).
Beträgt die Rohmasse weniger als 1 kg, so ist ,0,' gefolgt von maximal sechs Dezimalstellen anzugeben, wobei alle Nullen am Ende der Menge weggelassen werden (z. B. 0,123 für ein Packstück von 123 Gramm, 0,00304 für ein Packstück von 3 Gramm und 40 Milligramm oder 0,000654 für ein Packstück von 654 Milligramm).
Tabelle mit den Datenanforderungen - Spalten B1 bis B4, C1, H1 bis H6, I1 und I2:
Anzugeben ist die Rohmasse der in der entsprechenden Warenposition beschriebenen Waren, ausgedrückt in Kilogramm.
Ist das Gewicht der Paletten in den Beförderungspapieren enthalten, muss es auch bei der Berechnung der Rohmasse berücksichtigt werden, außer in den folgenden Fällen:
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a)
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Die Palette ist als gesonderte Position in der Zollanmeldung angeführt.
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b)
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Der Zollsatz für die in Rede stehende Position richtet sich nach dem Bruttogewicht und/oder das Zollkontingent für die jeweilige Position wird in der Maßeinheit ,Bruttogewicht' verwaltet.
Tabelle mit den Datenanforderungen - Spalten A1, A2, E1, E2, G4 und G5:
Soweit möglich, kann der Wirtschaftsbeteiligte dieses Gewicht auf der Ebene der Sammelsendung/Sammelsendungsposition/Einzelsendung/Einzelsendungsposition angeben.
Tabelle mit den Datenanforderungen - Spalten B1 bis B4, C1, D1 bis D3, H1 bis H8, I1 und I2:
Anzugeben ist die Rohmasse der in der entsprechenden Warenposition beschriebenen Waren, ausgedrückt in Kilogramm.
Betrifft die Anmeldung mehrere Warenpositionen, die sich auf Waren beziehen, die in einer solchen Weise verpackt sind, dass es unmöglich ist, die Rohmasse der Waren einer Warenposition zuzuordnen, ist die Gesamtrohmasse lediglich auf der Kopfebene einzutragen.
Tabelle mit den Datenanforderungen - Spalten F11, F12, F13, F20, F21, F27 bis F29 und F31:
Anzugeben ist die Rohmasse der in der entsprechenden Warenposition beschriebenen Waren, ausgedrückt in Kilogramm, in der im Sammelfrachtbrief aufgeführten Form. Unter Rohmasse versteht man die Masse der Ware mit sämtlichen Umschließungen mit Ausnahme von Containern und anderer Beförderungsausrüstung.
Tabelle mit den Datenanforderungen - Spalten F10, F11, F14, F15, F20, F22 bis 24, F26, F27, F30, F31, F32, F33, F34, F50, F51:
Anzugeben ist die Rohmasse der in der entsprechenden Warenposition beschriebenen Waren, ausgedrückt in Kilogramm, in der im Hausfrachtbrief aufgeführten Form. Unter Rohmasse versteht man die Masse der Ware mit sämtlichen Umschließungen mit Ausnahme von Containern und anderer Beförderungsausrüstung.
18 05 000 000 Warenbezeichnung
Tabelle mit den Datenanforderungen - Spalten A1, A2, B1 bis B4, C1, D1 bis D3, E1, E2, F10 bis F15, F20 bis F22, F26 bis F31, F33, F34, F43, F50, F51, G4, G5, H1 bis H5, I1:
Legt der Anmelder oder der Inhaber des Versandverfahrens die CUS-Nummer für chemische Stoffe und Zubereitungen vor, können die Mitgliedstaaten davon absehen, eine genaue Beschreibung der Waren zu verlangen.
Tabelle mit den Datenanforderungen - Spalten A1, A2, F10 bis F15, F20 bis F24, F26 bis F34, F43, F50, F51:
Es handelt sich um eine einfache Beschreibung, die präzise genug ist, damit die Zollbehörden die Waren identifizieren. Allgemeine Begriffe (wie ,Sammelladung', ,Stückgut', ,Teile' oder ,Güter jeder Art') oder ungenaue Beschreibungen können nicht akzeptiert werden. Eine nicht erschöpfende Liste solcher allgemeinen Begriffe und Beschreibungen wird von der Kommission veröffentlicht.
Tabelle mit den Datenanforderungen - Spalten B3, B4, C1, D1, D2, E1 und E2:
Es handelt sich um die übliche Handelsbezeichnung. Ist die Warennummer anzugeben, so muss diese Bezeichnung so genau sein, dass sie die Einreihung der Ware ermöglicht.
Tabelle mit den Datenanforderungen - Spalten B1, B2, H1 bis H5, H8 und I1:
Unter Warenbezeichnung ist die übliche Handelsbezeichnung der Ware zu verstehen. Mit Ausnahme der Fälle der Abfertigung von Nicht-Unionswaren zum Zolllagerverfahren in einem öffentlichen Zolllager des Typs I, II oder III oder in einem privaten Zolllager muss die Handelsbezeichnung so genau sein, dass die sofortige und eindeutige Identifizierung und die unmittelbare und richtige Einreihung der Waren möglich ist.
Tabelle mit den Datenanforderungen - Spalten D3, G4, G5, H6 und H7:
Es handelt sich um eine einfache Beschreibung, die präzise genug ist, damit die Zollbehörden die Waren identifizieren.
18 06 000 000 Verpackung
Dieses Datenelement bezieht sich auf Einzelheiten der Verpackung der Waren, die Gegenstand der Anmeldung oder Mitteilung sind.
18 06 003 000 Art der Verpackung
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Code für die Art der Verpackung.
18 06 004 000 Anzahl der Packstücke
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Gesamtzahl der Packstücke ausgehend von der kleinsten externen Verpackungseinheit. Dabei handelt es sich um die Anzahl der Einzelpositionen, die so verpackt sind, dass sie nicht ohne Entfernen der Verpackung getrennt werden können, oder bei unverpackter Ware um die Stückzahl.
Bei Schüttgut ist diese Angabe nicht erforderlich.
18 06 054 000 Versandzeichen
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Angabe der Zeichen und Nummern auf Beförderungseinheiten oder Verpackungen in freier Form.
Tabelle mit den Datenanforderungen - Spalten A1, A3, C1, E2, G4 und I1:
Diese Angabe ist gegebenenfalls nur für verpackte Ware erforderlich. Bei Containerfracht kann die Containernummer die Versandzeichen ersetzen, der Wirtschaftsbeteiligte kann die Versandzeichen gegebenenfalls jedoch zusätzlich angeben. Eine UCR oder die Nummern im Beförderungspapier können die Versandzeichen ersetzen, wenn so eine eindeutige Identifizierung aller Packstücke der Sendung möglich ist.
18 07 000 000 Gefahrgut
18 07 055 000 UN-Nummer
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Die UN-Gefahrgutnummer (UNDG) ist eine Seriennummer, die die Vereinten Nationen den in einer Liste der am häufigsten beförderten Gefahrgüter enthaltenen Stoffen und Artikeln zuweist.
18 08 000 000 CUS-Nummer
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Anzugeben ist die CUS-Nummer (Customs Union and Statistics), die im Rahmen des Europäischen Zollinventars chemischer Erzeugnisse (ECICS) zugewiesen wird.
18 09 000 000 Warennummer
Tabelle mit den Datenanforderungen - Spalten B1 bis B4, C1, H1 bis H8 und I1:
Anzugeben ist die Warennummer der betreffenden Warenposition.
Tabelle mit den Datenanforderungen - Spalten A1 und A2:
Es ist der Code der Unterposition des Harmonisierten Systems zu verwenden.
Tabelle mit den Datenanforderungen - Spalten D1 bis D3 und E1:
Erforderlichenfalls ist mindestens der Code der Unterposition des Harmonisierten Systems zu verwenden.
Tabelle mit den Datenanforderungen - Spalte E2:
Diese Angaben erfolgen in Form des Codes der Unterposition des Harmonisierten Systems bzw. des Codes der Kombinierten Nomenklatur gemäß den nationalen Vorschriften.
Tabelle mit den Datenanforderungen - Spalten F10 bis F15, F50 und F51:
Anzugeben ist der Code der Unterposition des Harmonisierten Systems für die angemeldeten Waren. Im Falle der Beförderung im Huckepackverkehr ist der Code der Unterposition des Harmonisierten Systems der Waren anzugeben, die vom passiven Beförderungsmittel verbracht werden.
Tabelle mit den Datenanforderungen - Spalten F20 bis F24, F26 bis F34, F43, G4 und G5:
Anzugeben ist der Code der Unterposition des Harmonisierten Systems für die angemeldeten Waren. Diese Angabe ist für Waren, die zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmt sind, nicht erforderlich.
18 09 056 000 Code der Unterposition des Harmonisierten Systems
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Anzugeben ist der Code der Unterposition des Harmonisierten Systems.
18 09 057 000 Code der Kombinierten Nomenklatur
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Anzugeben sind die beiden zusätzlichen Ziffern des Codes der Kombinierten Nomenklatur.
18 09 058 000 TARIC-Code
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Anzugeben ist die der betreffenden Warenposition entsprechende TARIC-Unterposition.
18 09 059 000 TARIC-Zusatzcode
Alle verwendeten relevanten Spalten mit den Datenanforderungen:
Anzugeben ist der bzw. sind die der betreffenden Warenposition entsprechende(n) TARIC-Zusatzcode(s).
18 09 060 000 Nationaler Zusatzcode
Alle verwendeten relevanten Spalten mit den Datenanforderungen:
Anzugeben ist der bzw. sind die der betreffenden Warenposition entsprechende(n) nationale(n) Zusatzcode(s).
18 10 000 000 Art der Waren
Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:
Unter Verwendung des entsprechenden Unionscodes ist die Art der Waren in Postsendungen anzugeben.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.688.216
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0168-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71632
- Enthalten in Fassung
- 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.09.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF