Findok · Richtlinien
UZK-DA
Abschnitt 2 Entscheidung über den Antrag
überholte Fassung (bis 30.06.2020)RichtlinieBMF-010313/0538-III/10/2018gilt ab 01.05.2016
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 30.06.2020.
Wortlaut laut Findok
Abschnitt 2 Entscheidung über den Antrag
Artikel 166 Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen
(Artikel 211 Absätze 3 und 4 des Zollkodex)
(1) Die Voraussetzung gemäß Artikel 211 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex gilt nur in einem der folgenden Fälle für Bewilligungen der aktiven Veredelung:
a)Wenn der Einfuhrabgabenbetrag gemäß Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex berechnet wird, Nachweise dafür vorliegen, dass die Beeinträchtigung wesentlicher Interessen der Hersteller in der Union droht und der Fall nicht unter Artikel 167 Absatz 1 Buchstaben a bis f fällt.
b)Wird der Einfuhrabgabenbetrag gemäß Artikel 85 des Zollkodex berechnet, wären die Waren, die in die aktive Veredelung übergeführt werden sollen, Gegenstand einer Agrar- oder handelspolitischen Maßnahme, eines vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzolls, eines Ausgleichszolls, einer Schutzmaßnahme oder einer zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen, wenn sie zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet würden und der Fall nicht unter Artikel 167 Absatz 1 Buchstaben h, i, m, p oder s fällt.
c)Wird der Einfuhrabgabenbetrag gemäß Artikel 85 des Zollkodex berechnet, wären die Waren, die in die aktive Veredelung übergeführt werden sollen, nicht Gegenstand einer Agrar- oder handelspolitischen Maßnahme, eines vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzolls, eines Ausgleichszolls, einer Schutzmaßnahme oder einer zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen, wenn sie zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet würden, es liegen Nachweise dafür vor, dass wesentliche Interessen der Hersteller in der Union beeinträchtigt werden können, und der Fall fällt nicht unter Artikel 167 Absatz 1 Buchstaben g bis s.
(2) Die Voraussetzung gemäß Artikel 211 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex gilt nicht für Bewilligungen der passiven Veredelung, es sei denn, es liegen Nachweise vor, dass die wesentlichen Interessen von Herstellern in der Union, die Waren des Anhangs 71-02 herstellen, möglicherweise beeinträchtigt werden und dass die Waren nicht ausgebessert werden sollen.
Normen und Schlagworte
- Art. 166 UZK-DA, DelVO 2015/2446, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010313/0538-III/10/2018
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0168-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71632
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.05.2016 bis 30.06.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF