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UZK-DA
Artikel 20a Verwaltung von Entscheidungen über verbindliche Zollwertauskünfte
geltende FassungRichtlinie2024-0.688.216gilt ab 01.09.2024
Wortlaut laut Findok
Artikel 20a Verwaltung von Entscheidungen über verbindliche Zollwertauskünfte
(Artikel 35 des Zollkodex)
(1) Eine vZWA-Entscheidung verliert in den folgenden Fällen vor Ablauf der Frist gemäß Artikel 18a Absatz 3 ihre Gültigkeit:
a)Es wird ein verbindlicher Rechtsakt der Union angenommen, mit dem eine vZWA-Entscheidung nicht vereinbar ist; in diesem Fall tritt der Verlust der Gültigkeit mit Wirkung vom Tag der Anwendung des Rechtsakts ein;
b)eine vZWA-Entscheidung ist nicht mehr mit Artikel VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) oder mit den vom Ausschuss für den Zollwert zur Auslegung dieses Übereinkommens angenommenen Entscheidungen vereinbar; in diesen Fällen tritt der Verlust der Gültigkeit mit Wirkung vom Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union ein.
(2) vZWA-Entscheidungen können nicht rückwirkend ihre Geltung verlieren.
(3) Abweichend von Artikel 23 Absatz 3 Zollkodex und Artikel 27 Zollkodex werden vZWA-Entscheidungen zurückgenommen, wenn sie auf unrichtigen oder unvollständigen Informationen des Antragstellers beruhen.
(4) vZWA-Entscheidungen werden nach Artikel 23 Absatz 3 und Artikel 28 des Zollkodex widerrufen.
(5) Die Zollbehörden widerrufen vZWA-Entscheidungen, wenn sie nicht mehr mit einem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vereinbar sind, mit Wirkung vom Tag der Veröffentlichung des Urteilstenors im Amtsblatt der Europäischen Union.
(6) Verliert eine vZWA-Entscheidung gemäß Absatz 1 ihre Gültigkeit oder wird sie nach den Absätzen 4 oder 5 widerrufen, so kann die vZWA-Entscheidung noch bei rechtsverbindlichen Verträgen verwendet werden, die auf dieser Entscheidung beruhen und vor dem Ende ihrer Gültigkeit oder vor ihrem Widerruf geschlossen wurden.
Die verlängerte Verwendungsdauer gemäß Unterabsatz 1 darf sechs Monate ab dem Ende der Geltungsdauer oder dem Zeitpunkt des Widerrufs der vZWA-Entscheidung nicht überschreiten.
Um die verlängerte Verwendungsdauer einer vZWA-Entscheidung in Anspruch nehmen zu können, stellt der Inhaber der betreffenden Entscheidung innerhalb von 30 Tagen vor dem Ende der Geltungsdauer oder dem Zeitpunkt des Widerrufs einen Antrag bei der Zollbehörde, die die Entscheidung erlassen hat, und gibt dabei an, für welche Mengen er eine verlängerte Verwendungsdauer beantragt und in welchem Mitgliedstaat bzw. welchen Mitgliedstaaten Waren im Zeitraum der verlängerten Verwendungsdauer abgefertigt werden. Die betreffende Zollbehörde trifft die Entscheidung über die verlängerte Verwendungsdauer und teilt sie dem Inhaber unverzüglich mit, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag, an dem alle Informationen, die für diese Entscheidung benötigt werden, eingegangen sind.
(7) Die Kommission unterrichtet die Zollbehörden, wenn
a)der Erlass von vZWA-Entscheidungen für Waren, bei denen eine korrekte und einheitliche Zollwertermittlung nicht sichergestellt ist, ausgesetzt wird oder
b)die unter Buchstabe a genannte Aussetzung aufgehoben wird.
(*) Laut Amtsblatt der Europäischen Union vom 20. Jänner 2024, ABl. Nr. L 2024/1072
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.688.216
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0168-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71632
- Enthalten in Fassung
- 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.09.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF