Findok · Richtlinien
UZK-DA
Artikel 138 Waren, die gemäß Artikel 141 als zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet gelten
überholte Fassung (bis 06.07.2023)Richtlinie2020-0.459.245gilt ab 01.07.2020
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.07.2020 bis 06.07.2023.
Wortlaut laut Findok
Artikel 138 Waren, die gemäß Artikel 141 als zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet gelten
(Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex)
Die folgenden Waren gelten, sofern sie nicht mit anderen Mitteln angemeldet werden, als zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 141 angemeldet:
a)Waren zu nichtkommerziellen Zwecken im persönlichen Gepäck von Reisenden, die gemäß Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 oder als Rückwaren von den Einfuhrabgaben befreit sind;
b)Waren gemäß Artikel 135 Absatz 1 Buchstaben c und d;
c)Beförderungsmittel, die als Rückwaren gemäß Artikel 203 des Zollkodex von den Einfuhrabgaben befreit sind;
d)tragbare Musikinstrumente, die von Reisenden wiedereingeführt werden und als Rückwaren gemäß Artikel 203 des Zollkodex von den Einfuhrabgaben befreit sind;
e)Briefsendungen;
f)bis zu dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Inbetriebnahme von Release 1 des in Artikel 182 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Systems festgelegt wurde, Waren in Postsendungen, die gemäß den ArtikelnArtikel 23 bis 27Absatz 1 oder Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 von den Einfuhrabgaben befreit sind.;
Bis zu den Zeitpunkten der Anpassung der nationalen Einfuhrsysteme für den Mitgliedstaat, in dem die Waren als angemeldet gelten, gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU gilt jedoch Folgendes:
a)Absatz 1 Buchstabe f gilt nur, wenn die betreffenden Waren auch von anderen Abgaben befreit sind, und
bg)bis zu dem Datum vor dem in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie (EU) 2017/2455 festgelegten Datum Waren, deren Einzelwert 22 EuroEUR nicht übersteigt, gelten gemäß ;Artikel 141 als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen.
h)Organe und anderes menschliches oder tierisches Gewebe oder menschliches Blut, das/die für eine Transplantation, Implantation oder Transfusion geeignet ist/sind, in Notfällen;
i)Waren, für die ein EU-Vordruck 302 oder ein NATO-Vordruck 302 vorliegt und die gemäß Artikel 203 des Zollkodex als Rückwaren von den Einfuhrabgaben befreit sind;
j)Abfälle von Schiffen, sofern die Voranmeldung von Abfällen gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2019/883 im nationalen zentralen Meldeportal für den Seeverkehr oder über andere Meldekanäle erfolgt ist, die für die zuständigen Behörden, einschließlich der Zollbehörden, annehmbar sind. (*)
(*)Laut Verordnung (EU) 2020/877 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2020, ABl. Nr. L 203 vom 26.06.2020 S. 1
Normen und Schlagworte
- Art. 138 UZK-DA, DelVO 2015/2446, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1
- ZBefrVO, VO 1186/2009, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.459.245
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0168-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71632
- Enthalten in Fassung
- 6 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.07.2020 bis 06.07.2023
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF