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Findok · Richtlinien

UZK-DA

Artikel 117 Einzelverkauf

geltende FassungRichtlinie2024-0.688.216gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK-DA

Wortlaut laut Findok

Artikel 117 Einzelverkauf (Artikel 148 Absatz 1 des Zollkodex) Die Bewilligung für den Betrieb von Verwahrungslagern nach Artikel 148 des Zollkodex wird unter folgenden Voraussetzungen erteilt: a)Die Verwahrungslager werden nicht für den Einzelverkauf genutzt. b)Verwahrte Waren, die eine Gefahr darstellen oder andere Waren schädigen könnten oder aus anderen Gründen besondere Einrichtungen benötigen, werden in speziell für sie ausgestatteten Verwahrungslagern gelagert. c)Die Verwahrungslager werden ausschließlich vom Bewilligungsinhaber betrieben.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.688.216
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0168-IV/6/2016
Stammnummer
71632
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
Gültig
01.05.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF