Findok · Richtlinien
UZK-DA
Artikel 142 Waren, die nicht mündlich oder gemäß Artikel 141 angemeldet werden können
überholte Fassung (bis 30.06.2020)RichtlinieBMF-010313/0538-III/10/2018gilt ab 01.05.2016
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 30.06.2020.
Wortlaut laut Findok
Artikel 142 Waren, die nicht mündlich oder gemäß Artikel 141 angemeldet werden können
(Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex)
Die Artikel 135 bis 140 gelten nicht für
a)Waren, für die Förmlichkeiten im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen oder finanziellen Vergünstigungen bei der Ausfuhr im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik erfüllt wurden;
b)Waren, für die ein Antrag auf Erstattung der Zölle oder sonstigen Abgaben gestellt wird;
c)Waren, die Verboten oder Beschränkungen unterliegen;
d)Waren, die sonstigen besonderen Förmlichkeiten gemäß den Rechtsvorschriften der Union unterliegen, die die Zollbehörden anwenden müssen.
Normen und Schlagworte
- Art. 142 UZK-DA, DelVO 2015/2446, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010313/0538-III/10/2018
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0168-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71632
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.05.2016 bis 30.06.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF